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Antrag aussetzen. Die frühere Einreichung eines Gesuches begründet hierbei kein Recht auf
dessen vorzugsweise Berücksichtigung.
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Verpflichtung des Unternehmers zur Leistung eines Eutgeltes für die Wasserbenntzung.
(1) Die Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen einmaligen oder wiederkehrenden
oder einmaligen und wiederkehrenden Entgelts nach § 43 des Gesetzes kann grundsätzlich bei
der Verleihung jeder Art der in § 40 des Gesetzes aufgeführten Wasserbenutzungsrechte und
bei einer Erweiterung von solchen dem Unternehmer auferlegt werden.
(2) In der Regel ist aber von der Auflage zur Leistung eines Entgeltes abzusehen:
a. bei Unternehmungen, die vom Staat, von Gemeinden oder öffentlichen Verbänden oder
sonstigen Körperschaften oder von Privaten im öffentlichen Interesse oder zu gemein-
nützigen Zwecken ohne Gewinnabsicht ausgeführt werden und nicht die Gewinnung und
Ausnutzung von Wasserkräften bezwecken;
b. bei Unternehmungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, sofern durch die Wasser-
benutzung weder die Beschaffenheit, noch die Wassermenge, noch die Art der Wasser-
führung des benutzten Gewässers wesentlich beeinflußt, noch die Unterhaltung des
Wasserlaufs wesentlich erschwert wird;
c. bei Unternehmungen zur Entwässerung oder Bewässerung landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke sowie bei kleingewerblichen Unternehmungen;
bei Erweiterung bestehender Unternehmungen, durch welche die Wasserbenutzung nicht
erheblich gesteigert wird.
(3) Bei Bemessung der Höhe des Entgeltes ist einerseits zu berücksichtigen, welchen Wert
die Verleihung für den Unternehmer hat, ferner welche Aufwendungen er zur Herstellung der
Anlage und zur Erfüllung der ihm auferlegten Bedingungen machen muß, andererseits, welche
Einwirkung die Nutzung auf die Wasserwirtschaft, die Menge und Beschaffenheit des Wassers
und den Zustand des Bettes und der Ufer des Gewässers ausübt.
(4) Für die Verleihung des Rechts zur Gewinnung und Ausnützung von Wasserkräften
sollen in der Regel ein einmaliges und ein wiederkehrendes Entgelt erhoben werden. Die Höhe
des Entgelts hat sich nach der Menge und dem Wert der durchschnittlich zur Verfügung
stehenden Rohwasserkräfte zu richten, wobei sich die Rohwasserkraft aus Nutzgefälle und den
benützbaren Wassermengen berechnet; außer diesen Grundgebühren können Zuschläge nach Ver-
hältnis des erzielten Reingewinns und für die Verwertung der Wasserkräfte oder der daraus
gewonnenen Energie außerhalb des Großherzogtums erhoben werden.
(5) Für die Verleihung des Rechts zur Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen unter-
geordneter Bedeutung an öffentlichen Gewässern (Wasch= und Badeanstalten u. s. w.) — § 40
Ziffer 2 Buchstabe à des Gesetzes — sollen nur mäßige jährliche Gebühren in festen Sätzen
erhoben werden.
(6) Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, im Benehmen mit dem Finanz-
ministerium bestimmte Grundsätze für die Bemessung des zu erhebenden Entgeltes im allgemeinen
oder für einzelne Arten von Wasserbenutzungen aufzustellen. Soweit dies geschehen und
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