Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 347 
der Verleihungsbehörde die Festsetzung des Entgelts übertragen worden ist (§8 8 Absatz 5, 7 
Ziffer 2), hat die technische Behörde die Unterlagen für die Bemessung des Entgelts zu beschaffen. 
(7) Soweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, hat der Verleihungsbescheid nur aus- 
zusprechen, daß für Verleihung des Wasserbenutzungsrechts ein Entgelt zu leisten ist, dessen 
Festsetzung vorbehalten wird. Jedoch hat das Bezirksamt die technische Behörde schon im Laufe 
des Verleihungsverfahrens um Mitteilung der zur Festsetzung des Entgeltes erforderlichen 
Unterlagen zu ersuchen und dem Unternehmer vor Anberaumung der Tagfahrt vor dem Bezirks- 
rat Gelegenheit zur Außerung über die Vorschläge der technischen Behörde zu geben. Nach 
eingetretener Rechtskraft des Verleihungsbescheids hat das Bezirksamt die Akten der Ober- 
direktion vorzulegen, welche das zu leistende Entgelt festsetzt oder, falls die Festsetzung des Ent- 
geltes dem Ministerium des Innern vorbehalten ist, diesem mit seiner Außerung Vorlage erstattet. 
(8) Bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung des Entgeltes hat die tech- 
nische Bezirksbehörde auch zu prüfen, welche Anteile den Unterhaltungs= oder Beitragspflichtigen 
zuzuweisen sind (§ 43 Absoatz 1 Satz 3, 4 und 5 des Gesetzes) und hierüber Vorschläge zu 
machen. Die den Unterhaltungs= oder Beitragspflichtigen zuzuweisenden Anteile werden durch 
die das Entgelt festsetzende Behörde bestimmt. 
(9) Das Ministerium des Innern kann in dazu geeigneten Fällen — soweit erforderlich 
(vergleiche § 8 Absatz 5 Satz 2, § 60 Absatz 4 und 6) im Benehmen mit dem Ministerium 
der Finanzen — das Entgelt ganz oder teilweise nachlassen. 
3. Besondere Vorschriften für die Genehmigung von Wagerbenutzungen und Ent- 
wässerungen in den Jällen des § 52 des Gesetzes. 
861. 
(1) Zu den künstlichen Wasserläufen im Sinne von § 52 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes 
gehören unter anderem künstlich hergestellte Gewerbekanäle, offene und geschlossene Leitungen zur 
Entwässerung, Bewässerung und Wasserversorgung. (Beachte jedoch § 3 Absatz 2 des Gesetzes). 
(2) Als wesentliche Anderungen von bestehenden Wasserbenutzungs= oder Entwässerungs- 
anlagen, welche ohne Erweiterung des Benutzungsrechts auf den Zustand und das Verhalten 
des zu benutzenden Wasserlaufes, vornehmlich in Hinsicht des Gefälles, der Stauhöhe und des 
Hochwasserabflusses, ferner auf die Benutzungsart, den Verbrauch und die Beschaffenheit des 
Wassers Einfluß haben können (§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes), sind unter anderem 
hervorzuheben: Auderungen in der Zuleitung und Ableitung, Veränderung der Stauanlage 
und ihrer Zubehörden sowie der Zu= und Ableitungskanäle, Änderung des Fachbaumes, der 
Leerläufe und Ablässe sowie der Konstruktion des Triebwerks, Vergrößerung des Sammel- 
weihers, Veränderung der Beschaffenheit der in den Wasserlauf gelangenden Abwasser.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.