Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 349 
5. bei Trink= und Nutzwasserversorgungen: ein Lageplan und die zugehörigen Längen- 
schnitte, aus denen die Wassergewinnungsstelle, die Leitung von dieser zum Wasser- 
verbrauchsort oder zum Sammelbehälter und die etwaige Aufnahmestelle für die 
unverbrauchten Wassermengen ersichtlich sind, sowie eine zeichnerische Darstellung der 
in Ziffer 2 genannten Sonderaulagen, soweit diese zum Verständnis ihrer Beschreibung 
und zur Beurteilung ihrer Wirkung erforderlich ist. 
Im übrigen finden die §§ 34 und 35 entsprechende Anwendung. 
§ 64 
Genehmigungsverfahren. 
Auf das Genehmigungsverfahren finden die §8 36 bis 53 entsprechende Anwendung. 
8 65. 
Grundsätze für die Erteilung oder Versagung der Genchmigung. 
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Unternehmen das öffentliche Interesse 
gefährden, insbesondere die Befriedigung des für die Feuersicherheit oder die häuslichen Zwecke 
der Bewohner einer Ortschaft notwendigen Wasserbedarfs in erheblicher Weise beeinträchtigen 
(vergleiche § 41 Ziffer 2 a des Gesetzes) oder erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen 
für andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen herbeiführen, z. B. durch Ableiten einer 
Quelle oder Abpumpen des Grundwassers Anderen das von ihnen für die häuslichen, land- 
wirtschaftlichen und gewerblichen Zwecke verwendete Wasser entziehen würde (vergleiche ebenda 
Ziffer 2 b), und diese Einwirkungen sich nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhüten lassen. 
(2) Bezweckt das Unternehmen die Versorgung einer Ortschaft oder größerer Ortsteile 
mit Trink= oder Nutzwasser und sind daraus nachteilige Wirtungen für Andere zu gewärtigen, 
so hat die Behörde zu untersuchen, ob der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den 
Schaden der Anderen erheblich übersteigt. Trifft dies zu, so kann sie die Genehmigung er- 
teilen; dabei hat sie gleichzeitig die Verpflichtung des Unternehmers zur Entschädigung des 
Geschädigten auszusprechen, wenn die Billigkeit nach den Umständen eine solche erfordert. 
Die Entschädigung soll nach den Umständen des einzelnen Falles nach den Grundsätzen der 
Billigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien be- 
messen werden. Wegen des Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung vergleiche § 147. 
8 66. 
liberwachung der Ausführung der Anlagen. Uberwachung der Anlagen und ihres Betriebs nach Abnahme 
durch die technische Behörde. 
Die §8§ 54 und 55 finden entsprechende Anwendung (vergleiche auch § 12 Ziffer 6 und 7 
der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 1908, die Sicherung der 
öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 685, 
§ 6 Absatz 1, 3 und 4, §8 7 und 8 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
16. Juli 1909, die Mitwirkung der technischen Behörden beim Wasserversorgungswesen betreffend, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 382).
	        
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