XVIII. 351
u. s. w., der technischen Behörde zur Begutachtung zu übersenden. Nach Einkunft des Gut-
achtens der technischen Behörde ist den Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Fest-
stellungen und dem Inhalt des Gutachtens, sowie zur weiteren Außerung zu geben. Falls
das Bezirksamt es für zweckmäßig hält, kann es vor Herbeiführung der Entschließung des
Bezirksrats mündliche Verhandlung mit den Beteiligten pflegen und hierzu die Vertreter der
technischen Behörden und der beteiligten Gemeinden zuziehen. Kommen Vereinbarungen zu-
stande, so ist über sie eine Niederschrift zu fertigen, welche von den Beteiligten zu unter-
zeichnen ist.
(6) Führen die Verhandlungen nicht zur gütlichen Einigung über die Leistung der bean-
spruchten Beiträge, so ist Tagfahrt zur Verhandlung vor dem Bezirksrat anzuberaumen.
(7) Bei der Prüfung des Antrags hat der Bezirksrat insbesondere darauf zu achten, ob
der Vorteil, den das Unternehmen an sich den Grundeigentümern und Wasserbenutzungs-
berechtigten bringen kann, dem Einzelnen nach der Beschaffenheit seiner Grundstücke und Wasser-
benutzungsaulagen auch tatsächlich zu gute kommt, oder ob er nicht so unerheblich oder unregel-
mäßig ist, daß sich die Auferlegung eines Beitrages nicht rechtfertigen läßt.
(8) Bei der Bemessung der Höhe der Beiträge sind außer dem erreichten Vorteil auch
die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Anspruch Genommenen zu berücksichtigen.
(9) Sind die Beiträge festgesetzt worden, so können sie gemäß den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen beigetrieben werden.
VIII. Erlöschen des durch die Verleihung oder Genehmigung begründeten
Rechts. Fristverlängerung. (§ 51 des Gesetzes).
868.
(1) Das durch Verleihung oder Genehmigung begründete Recht erlischt beim Zutreffen
der gesetzlichen Voraussetzungen, ohne daß es eines Verfahrens oder Ausspruchs der Behörde
bedarf. Eine Entschließung des Bezirksrats (vergleiche § 4 Ziffer 10 und 11) ist jedoch hierüber
herbeizuführen, wenn zwischen den Beteiligten Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen
des Erlöschens besteht oder wenn dem Eigentümer der Anlage auf Grund des § 51 des
Gesetzes Verpflichtungen aufzuerlegen sind.
(2) Vor Herbeiführung der Entschließung des Bezirksrats sind der Inhaber der Ver-
leihung oder Genehmigung, ferner der Gemeinderat der Gemarkungsgemeinde, etwaige sonstige
Beteiligte und die technische Behörde zu hören.
(3) Wird eine Verlängerung der Fristen auf. Grund des § 51 Absatz 3 des Gesetzes
beantragt, so entscheidet die Verwaltungsbehörde (vergleiche § 10) geeignetenfalls nach Be-
nehmen mit der technischen Behörde nach freiem Ermessen, ob und inwieweit das Verfahren,
welches für die Verleihung oder Genehmigung vorgeschrieben ist, durchzuführen, namentlich der
Antrag auf Verlängerung der Fristen öffentlich bekannt zu geben ist.