Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 353 
(3) Die Einleitung dieses Verfahrens ist gemäß § 35 dieser Verordnung öffentlich be- 
kannt zu geben; erforderlichen Falls ist über die Anträge der Beteiligten mündlich zu ver- 
handeln. 
§* 72. (6 4.) 
(1) Die Bezeichnung der Stauhöhe durch Anbringung der Eiche geschieht unter unmittel- 
barer Leitung der technischen Behörde, welcher die Aufsicht über das Gewässer zusteht. 
(2) Zu der für die Anbringung der Eiche festzusetzenden Tagfahrt sind der Besitzer der 
Anlage und die Grundeigentümer oder Wassernutzungsberechtigten, deren Rechte von der Festsetzung 
der Eiche berührt werden, sowie ein Vertreter der Gemeindebehörde einzuladen. Den Beteiligten 
ist mit der Einladung zu eröffnen, daß im Falle ihres Nichterscheinens die Eiche gleichwohl 
angebracht werde, falls aber die Anberaumung einer zweiten Tagfahrt erforderlich werden 
sollte, deren Kosten den Ausgebliebenen zur Last gelegt werden müßten. 
§ 73. (8 5.) 
(1) Zur Bezeichnung der Stauhöhe ist eine Eichmarke zu verwenden, welche aus einer 
gußeisernen Platte von der in der Anlage I Figur 1 dargestellten Form und Größe besteht. 
(2) Die Oberfläche der beiden im unteren Teile der Platte angegossenen, zum Aufsetzen 
der Nivellierplatte dienenden Vorsprünge, über welche die Buchstaben E I (Eichmarke) sich 
befinden, bezeichnet die Stauhöhe. Zwischen diesen Vorsprüngen befindet sich eine in Zenti- 
meter eingeteilte senkrechte Skala, welche aufwärts 20 Zentimeter über die Oberfläche der 
Vorsprünge und abwärts 5 Zentimeter unter diese Oberfläche reicht. 
§ 74. (68 6.) 
Die Eichmarke ist in solcher Stellung anzubringen, daß sie leicht sichtbar und zugänglich, 
sowie gegen Beschädigungen durch Eisgang, Treibholz, Unterkolkungen, Uferabbrüche und der- 
gleichen geschützt ist. 
75. (6 7.) 
(1) Die Befestigung der Marke geschieht in der Regel an feste Teile der Werkgebäude, 
des Wasserbaues, sofern dieselben an der zur Anbringung der Eichmarke geeigneten Stelle 
aus solidem Mauerwerk bestehen, an Ufermauern, Felsen und dergleichen. 
(2) Ist ein Gegenstand, an welchen die Eichmarke in dieser Weise befestigt werden kann, 
an der geeigneten Stelle nicht vorhanden, so wird dieselbe an eine zu diesem Zweck aufzu- 
stellende Säule (Eichpfahl) befestigt. 
(3) Die Säule kann aus Eichenholz, Eisen, oder Eisenbeton bestehen und muß den ört- 
lichen Verhältnissen entsprechend so tief eingegraben, derart gegründet und in der Sohle so 
befestigt werden, daß allen zufälligen und willkürlichen Beschädigungen oder Anderungen, ins- 
besondere in der Höhenlage, nach Möglichkeit vorgebeugt ist. Die Säule muß genau senkrecht 
eingesetzt werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 49 
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