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Fällen auch bei ortspolizeilichen Vorschriften vom Bezirksamt zu leiten. Zu derselben soll
die technische Behörde zugezogen werden.
(5) Handelt es sich um ein öffentliches Gewässer, oder sind bei Abschluß der Verhandlungen
wesentliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bezirksamt und der technischen Behörde
unausgeglichen geblieben, so ist durch Vermittelung der Oberdirektion des Wasser= und Straßen-
baues Vorlage an das Ministerium des Innern zu erstatten.
(6) Bei Erlassung von bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften, die nur eine vorüber-
gehende Anordnung enthalten, kann von der Einhaltung der vorstehenden Vorschriften abge-
sehen werden.
(7) Von jeder gemäß § 21 Absatz 3 und 57 des Gesetzes erlassenen bezirks= oder orts-
polizeilichen Vorschrift, sowie von Abänderungen derselben ist je eine Abschrift der zuständigen
technischen Bezirksbehörde und der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues zu übersenden.
XII. Verfahren bei der Bildung, Anderung, Auflösung und Schließung
von Wassergenossenschaften.
A. Verfahren bei der Bildung von Wassergenossenschaften.
1. Bildung von Wassergenossenschaften zur Neuerrichtung gemeinsamer Anlagen.
a. Bildung von Wassergenossenschaften auf Grund einer Vereinbarung
sämtlicher beteiligter Eigentümer.
§ 89. (8 32.)
Inhalt und Form des Antrags.
(1) Wenn sämtliche beteiligte Eigentümer sich darüber vereinbart haben, eine Wassergenossen-
schaft zur Ausführung eines der in § 58 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten gemeinsamen
Unternehmens zu bilden, so ist der Antrag auf Genehmigung zur Bildung der Wassergenossen-
schaft beim Bezirksamt (vergleiche § 1) einzureichen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. ein Lageplan über das beabsichtigte Unternehmen nebst den zur Erläuterung des
Unternehmens und seiner Zwecke erforderlichen Zeichnungen, Beschreibungen und
Darstellungen, wobei hinsichtlich der Pläne, Längenschnitte, Querschnitte und Zeich-
nungen die §§ 34 und 35 zu beachten sind;