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gemäß Gefahr für Leben und Eigentum der Anwohner entstehen kann, zum voraus Schutz-
mannschaften (Wasserwehren) aufgestellt und für die Bereithaltung der Gespanne, Materialien
und Gerätschaften gesorgt werden.
(2) Die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues bezeichnet die Flußgebiete und
Gemeinden, wo derartige Vorkehrungen zu treffen sind, und benachrichtigt von der getroffenen
Entschließung die zuständigen Bezirksämter zur Anordnung des weiteren Vollzugs im Benehmen
mit den Wasserbaubehörden.
§ 118. (8 4.)
(1) Die Aufstellung der Wasserwehr (§ 117) geschieht durch den Gemeinderat der be-
teiligten Orte und zwar in der Weise, daß im Monat Januar jeden Jahres die sämtlichen
zur Nothilfe verpflichteten (arbeitsfähigen) Einwohner der Gemeinde in Abteilungen einge-
teilt werden, welchen in einer vorauszubestimmenden Reihenfolge und an den im voraus zu
bezeichnenden Dammstrecken die Bewachung und die Ausführung der Schutzarbeiten obliegt.
(2) Für jede Abteilung ist vom Gemeinderat ein Anführer zu ernennen, welcher mit fluß-
baulichen Arbeiten einigermaßen vertraut sein soll.
(3) Über die Bildung der Abteilungen und die Ernennung der Anführer ist dem Bezirks-
amt Anzeige zu erstatten, welches der Wasserbaubehörde von dem Geschehenen Mitteilung macht.
(4) Wenn die Bildung der Abteilungen oder die Ernennung der Anführer dem Bezirks-
amt und der Wasserbaubehörde Anlaß zu Beanstandungen gibt, so hat der Gemeinderat auf
amtliche Anordnung für Beseitigung der Anstände Sorge zu tragen.
(5) Die Wasserbaubehörde stellt erforderlichen Falls fest, in welcher Reihenfolge und an
welchen Dammstrecken die einzelnen Abteilungen der Wasserwehr in Tätigkeit zu treten haben.
(6) In Gemeinden von mehr als 2000 Seelen sind nicht alle Einwohner, sondern nur
so viel Mannschaften zur Wasserwehr heranzuziehen, als im Verhältnisse zu der Länge und
der Entfernung der in der Gemarkung gefährdeten Schutzdämme erforderlich ist. Auch kann
in größeren Städten die Gemeindebehörde von der Verpflichtung zur Aufstellung der Wasser-
wehr durch das Bezirksamt entbunden werden, wenn die Gemeindebehörde nachweist, daß ihr
im Falle eintretender Wassergefahr die rasche Aufbietung der für die Schutzarbeiten er-
sorderlichen Mannschaften in anderer Weise (z. B. durch Mitwirkung der Feuerwehr, durch
Bildung einer für die Dienstleistungen zu bezahlenden Wasserwehr) möglich sein wird.
* 119. C 5)
(1) Der Gemeinderat der in § 117 bezeichneten Gemeinden hat ferner alljährlich im Laufe
des Januar eine Liste der Pferdebesitzer aufzustellen, welche bei eintretender Wassergefahr die
Beförderung von Nachrichten mittelst reitender Boten und die Beifuhr von Materialien und
Gerätschaften, wo nötig auch die Beförderung der Wach= und Arbeitsmannschaften in einer
bestimmten Reihenfolge zu besorgen haben. Desgleichen ist eine Liste der Radfahrer aufzu-
stellen, welche als Boten Verwendung finden sollen.