Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 377 
Bereiche des Flusses, seiner Altwasser oder der Schutzdämme liegenden Geländeflächen 
oder einzelnen Stellen derselben Ausgrabungen weder vorgenommen noch fortgesetzt 
werden dürfen. Derartige Festsetzungen sind durch das amtliche Verkündigungsblatt 
öffentlich bekannt zu machen. 
4. Genehmigung von Bauten und sonstigen Veranstaltungen in und an Gewässern 
(§ 99 des Gesetzes). 
§ 125. 
Fälle der Genehmigung. 
(1) Zu den nach § 99 des Gesetzes genehmigungspflichtigen Bauten und Veranstaltungen 
gehören unter anderem in der Regel: 
a. Veranstaltungen zur Regelung eines Wasserlaufs durch Geradelegung, Durchstiche, 
Erweiterungen, Verengungen, Vertiefungen oder Erhöhungen (Auffüllungen) des Bettes 
oder der Ufer, ferner Ufermauern und Dämme auch im Zusammenhang mit Eisen- 
bahn= oder Straßenbauten; 
b. Hochbauten, Brücken, Stege, feste Einbauten in den Wasserlauf für die Fischerei oder 
andere Zwecke. 
(2) Die Bauten oder Veranstaltungen bedürfen auch dann der Genehmigung, wenn sie 
von technischen Staatsbehörden ausgeführt werden, es sei denn, daß es sich um Wasser= oder 
Uferbauten handelt, welche die Verbesserung des Wasserabflusses oder den Uferschutz bezwecken 
(5 99 Absatz 8 des Gesetzes). 
* 126. (§ 58 Absatz 1) 
Form des Antrags. 
Dem Antrag auf Genehmigung von Bauten und sonstigen Veranstaltungen nach § 99 
Absatz 1 und 9 des Gesetzes oder der nach § 99 Absatz 2 des Gesetzes zu erstattenden Anzeige 
sind die erforderlichen Beschreibungen, Pläne, Längenschnitte, Querschnitte, Zeichnungen und 
Berechnungen beizugeben, wobei die §§ 34 und 35 dieser Verordnung zu beachten sind. 
§ 127. G 58 Absatz 2 bis 5.) 
Verfahren. 
(1) Bei der Prüfung und Bekanntmachung des Antrags sind die §§ 36 bis 44 entsprechend 
anzuwenden. 
(2) Ist nur eine Anzeige nach § 99 Absatz 2 des Gesetzes zu erstatten, so hat die Be- 
hörde zu prüfen, ob das Vorhaben zu untersagen oder seine Ausführung an Bedingungen 
oder Auflagen zu knüpfen ist und hiervon dem Unternehmer tunlichst binnen 14 Tagen nach 
Erstattung der Anzeige Eröffnung zu machen. Wenn keine Anstände bestehen, so ist der 
Anzeiger hiervon zu benachrichtigen. 
(3) Wegen des weiteren Verfahrens sind die §§ 45, 46, 48, 49 bis 55, wegen des 
Erlöschens der Genehmigung § 68 entsprechend anzuwenden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 52
	        
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