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§ 131. (8 60.)
Vorlage von bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften (§§ 98 und 99 des Gesetzes).
Von jeder gemäß 88 98 und 99 des Gesetzes erlassenen bezirks= oder ortspolizeilichen
Vorschrift sowie von jeder Anderung einer solchen ist eine Abschrift der technischen Bezirks-
behörde, der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues zu übersenden.
5. Feststellung und Erhebung der Fluß- und Dammöaubeiträge. (88 101 bis 109
des Gesetzes.)
g 132. 6 1.))
(1) Die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues stellt nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen fest, welche Gemeinden und Gemarkungsinhaber zum Flußbauaufwand beitrags-
pflichtig sind und verteilt nach Genehmigung des Staatsvoranschlags die Beiträge jeweils für
die betreffende Budgetperiode auf die beitragspflichtigen Gemeinden und Gemarkungsinhaber.
(2) Bei der vorläufigen Berechnung des Kostenanteils der Gemeinden und Gemarkungs-
inhaber sind die zur Gemeindebesteuerung veranlagten Stenerwerte des Liegenschafts= und
Betriebsvermögens zuzüglich desjenigen der Gemeinde vom ersten Jahre der Budgetperiode zu
Grunde zu legen.
« 8 133. (8 2.)
(1) Die auf die Flußbaubeiträge bezüglichen Forderungszettel werden spätestens im Monat
August des ersten Budgetjahres oder, wenn bis dahin das Finanzgesetz noch nicht erlassen sein
sollte, binnen vier Wochen nach Erlassung desselben den beitragspflichtigen Gemeinden und
Gemarkungsinhabern zugestellt. ·
(2) Sind infolge erhobener Anstände Abänderungen an den berechneten Beträgen vor-
zunehmen, so kommen diese bei der Endabrechnung zur Ausführung.
(3) Die für eine Budgetperiode berechneten Flußbaubeiträge sind an die Wasser= und
Straßenbaukasse jeweils zur Hälfte im Monat November jedes Jahres abzuliefern.
§ 134. (§ 3.)
Ülber Gesuche der Gemeinden und Gemarkungsinhaber um gänzliche oder teilweise Be-
freiung von der Leistung der Flußbaubeiträge nach § 106 des Gesetzes beschließt die Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues.
§ 135. (§ 4.)
(1) Die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues stellt nach Genehmigung des Staats-
voranschlags auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 107 des Gesetzes) fest, welche Gemeinden
und Gemarkungsinhaber zur Zahlung von Dammbaubeiträgen verpflichtet sind, und ordnet,
*) Die den 8§ 132 bis 137 in Klammern beigefügten Paragraphenziffern weisen auf die nach § 154 außer Kraft tretende
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1899, die Feststellung und Erhebung der Fluß= und Dammbau=
beiträge betreffend, hin.
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