Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

384 XVIII. 
rechtzeitige und den getroffenen Anordnungen entsprechende Ausführung zu verlässigen und 
erforderlichen Falls beim Bezirksamt Anzeige zu erstatten, welches gegen Säumige nach frucht- 
loser Mahnung einzuschreiten hat. 
–§ 145. (8 6.) 
Die technische Bezirksbehörde legt die Niederschriften über die Schau, sobald sie ihr nach 
Fertigung der Auszüge von den Bezirksämtern wieder zugegangen sind, der Oberdirektion des 
Wasser= und Straßenbaues zur Einsichtnahme vor. 
XV. Festsetzung der Entschädigungen. 
8 146. 
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. 
(1) In den Fällen der 88 13 Absatz 3, 21 Absatz 5, 25 Absatz 4, 26 Absatz 2 und 53 
Absatz 2 des Gesetzes, in denen die Entschädigung nach billigem Ermessen festzusetzen ist, ent- 
scheiden nach §§ 117 Absatz 2 Ziffer 3 und 121 Absatz 1 des Gesetzes die Verwaltungs- 
behörden unter Ausschluß des Rechtswegs über die Entschädigungsansprüche. 
(2) Bei Gesuchen um Verleihung (8§ 40 des Gesetzes) oder Genehmigung von Bauten oder 
sonstigen Veranstaltungen in und au Gewässern (§ 99 Absatz 1 und 9 des Gesetzes) kann die 
Verleihung oder Genehmigung mit der Bestimmung erteilt werden, daß der Unternehmer dem 
Geschädigten Schadensersatz zu leisten hat (§§ 41 Ziffer 2 Absatz 2, 99 Absatz 4 des Gesetzes). 
In diesem Falle ist in der Entschließung über die Verleihung oder Genehmigung nur die 
Verpflichtung zum Schadensersatz auszusprechen, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung 
bleibt den bürgerlichen Gerichten vorbehalten. Die Beteiligten können aber die Festsetzung 
der Höhe der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde mit der Wirkung beantragen, daß 
der Rechtsweg an die bürgerlichen Gerichte ausgeschlossen ist (§8 41 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 2, 
99 Absatz 4 des Gesetzes). Wegen des alsdann eintretenden Verfahrens vergleiche 8§ 149 
und 150 Absatz 1. 
(3) Die Verwaltungsbehörden entscheiden außerdem über die in den Fällen des § 110 
Ziffer 3, 4 und 5 des Gesetzes zu leistenden Entschädigungen mit der Maßgabe, daß die 
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor den bürgerlichen Gerichten 
bei Vorliegen der in Satz 2 von Ziffer 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen ist. 
8 147. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung in den Fällen der 88 13 Absatz 3, 21 Absatz 5, 25 
Absatz 4 und 26 Absatz 2 des Gesetzes. 
(1) In den Fällen der §§ 13 Absatz 3, 21 Absatz 5, 25 Absatz 4 und 26 Absatz 2 des 
Gesetzes hat der Geschädigte den Schadensersatzanspruch bei dem Bezirksamt anzumelden, in 
dessen Bezirk der Schaden entstanden ist.
	        
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