Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 385 
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten: 
die gesetzliche Bestimmung, auf welche der Schadensersatzanspruch gegründet wird, 
den Nachweis über Art und Umfang des erwachsenen Schadens, erforderlichenfalls 
unter Anschluß einer genauen rechnerischen Begründung, 
3. die Bezeichnung des in Anspruch Genommenen, 
die Angabe der Höhe des verlangten Schadensersatzes, 
5. die Erklärung, ob die Festsetzung der Entschädigung durch das Bezirksamt beantragt 
wird. 
(3) Das Bezirksamt hat, wenn gegen die Vollständigkeit des Antrags nichts zu erinnern 
ist, den in Anspruch Genommenen zu einer Erklärung über die Schadensersatzforderung auf- 
zufordern. 
(4) Hat der Antragsteller die Festsetzung der Entschädigung durch das Bezirksamt be- 
antragt, so ist der in Anspruch Genommene gleichzeitig zu befragen, ob er sich diesem Antrag 
anschließt. 
(5) Alsdann hat das Bezirksamt im Benehmen mit der technischen Behörde die erforder- 
lichen Feststellungen über den entstandenen Schaden und dessen Höhe zu machen. 
(6) Bevor das Bezirksamt die Entschädigung festsetzt (vergleiche § 3 Absatz 2 Ziffer 10 
oder die Entschließung des Bezirksrats herbeiführt (vergleiche § 4 Ziffer 19), kann es unter 
Zuzug der technischen Behörde und sonstiger Sachverständiger mit den Beteiligten verhandeln. 
Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist über sie Niederschrift zu fertigen, die von den 
Beteiligten zu unterzeichnen ist. 
(7) Bei der Entschließung über den Schadensersatzanspruch ist zu berücksichtigen, daß Ersatz 
nur insoweit zu leisten ist, als die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung 
erfordert. 
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§ 148. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung im Falle des § 53 Absatz 2 des Gesetzes. 
(1) Auf die Anmeldung und das Verfahren zur Feststellung des Schadens und seiner 
Höhe finden, insoweit das Bezirksamt zur Erteilung der Genehmigung nach § 53 Absatz 2 des 
Gesetzes zuständig ist (§ 3 Absatz 2 Ziffer 6), die Vorschriften des § 147 Absatz 1 bis 7, 
insoweit der Bezirksrat über die Erteilung der Genehmigung zu beschließen hat (§ 4 Ziffer 9), 
diejenigen des § 147 Absatz 1, 2 Ziffer 1 bis 4, Absatz 3, 5, 6 und 7 Anwendung. 
(2) Wird der Antrag auf Schadensersatz innerhalb des Verfahrens auf Genehmigung 
der Wasserversorgungsanlage gestellt, so ist das Verfahren zur Ermittelung und Festsetzung 
der Entschädigung mit dem Genehmigungsverfahren zu verbinden, wenn nicht besondere Gründe 
dagegen sprechen, vor allem eine Verzögerung das Genehmigungsverfahrens nicht zu erwarten 
ist. Die zu leistende Entschädigung ist alsdann in der Entschließung über die Genehmigung 
festzusetzen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 53
	        
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