Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

386 XVIII. 
(3) Wenn das Bezirksamt aus besonderen Gründen die Verbindung des Verfahrens zur 
Festsetzung der Entschädigung mit dem Genehmigungsverfahren nicht für zweckmäßig hält, 
oder wenn sich zur Zeit der Entschließung über die Genehmigung noch gar nicht voraussehen 
läßt, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstehen wird, so ist in dieser Entschließung aus- 
zusprechen, daß die Entscheidung über die erhobenen Schadensersatzansprüche einem späteren 
Verfahren vorbehalten bleibt. 
8 149. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung im Falle des § 41 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes. 
(1) Beantragen die Beteiligten in dem Falle des § 41 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes 
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde mit der Wirkung, 
daß der Rechtsweg an die bürgerlichen Gerichte ausgeschlossen ist, so finden auf das Verfahren 
zur Feststellung des entstandenen Schadens und seiner Höhe die Vorschriften des § 147 
Absatz 1, 2 Ziffer 1 bis 4, Absatz 3, 5 und 6 Anwendung. 
(2) Wenn die Beteiligten den Antrag nach Absatz 1 innerhalb des Verleihungsverfahrens 
stellen, so ist das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung mit dem Verleihungsverfahren 
zu verbinden, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, vor allem eine Verzögerung des 
Verleihungsverfahrens nicht zu erwarten ist. Die zu leistende Entschädigung ist alsdann in 
der Bezirksratsentschließung über die Verleihung festzusetzen. 
(3) Wenn das Bezirksamt aus besonderen Gründen die Verbindung des Verfahrens zur 
Festsetzung der Entschädigung mit dem Verleihungsverfahren nicht für zweckmäßig hält, so 
ist in der Bezirksratsentschließung nur die Verpflichtung zum Schadensersatz auszusprechen, 
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung dagegen einem späteren Verfahren vorzubehalten. 
§ 150. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung im Falle des § 99 Absatz 4 des Gesetzes. 
(1) Beantragen die Beteiligten im Falle des § 99 Absatz 4 des Gesetzes die Festsetzung 
der Höhe der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde mit der Wirkung, daß der Rechts- 
weg an die bürgerlichen Gerichte ausgeschlossen ist, so finden, sofern der Bezirksrat über die 
Erteilung der Genehmigung nach § 99 Absatz 1 und 9 des Gesetzes zu beschließen hat (8 4 
Ziffer 16), die Bestimmungen des § 149 Anwendung. Ist dagegen die Zuständigkeit des 
Bezirksamts, der technischen Bezirksbehörde oder der Ortepolizeibehörde zur Erteilung der 
Genehmigung nach § 99 Absatz 1 und 9 des Gesetzes begründet (§ 3 Absatz 2 Ziffer 8, 
§ 6 Absatz 2 Ziffer 5 und 6, § 2 Absatz 1 Ziffer 5), so vollzieht sich das Verfahren nach 
Maßgabe der Vorschriften des § 147 Absatz 1 bis 6. 
(2) Bei der Entschließung über den Schadensersatzanspruch ist zu berücksichtigen, daß auf 
die Entschädigung der Vorteil anzurechnen ist, der dem Geschädigten aus dem Unternehmen 
erwächst.
	        
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