Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 387 
8 151. 
Verfahren bei Festsetzung der Entschädigung im Falle des § 110 des Gesetzes. 
(1) Auf die Anmeldung und das Verfahren zur Feststellung des entstandenen Schadens 
und seiner Höhe findet der § 147 Absatz 1, 2 Ziffer 1 bis 4, Absatz 3, 5 und 6 Anwendung. 
(2) Die Festsetzung der Schadensersatzpflicht und der Höhe der Entschädigung hat in den 
Fällen der Ziffer 3 und 4 des § 110 des Gesetzes in der Regel in der Bezirksratsentschließung 
zu erfolgen, in welcher über die erhobenen Einwendungen entschieden wird. Bei der Fest- 
setzung ist zu berücksichtigen, daß eine Schadensersatzpflicht des Unternehmers nur insoweit 
Platz greift, als die nachteiligen Wirkungen auf die Grundstücke oder Benutzungsaulagen 
Anderer nicht durch Herstellung von Einrichtungen beseitigt werden können, welche mit dem 
Unternehmen vereinbar oder wirtschaftlich gerechtfertigt sind, ferner, daß für den durch Ab- 
senkung des Grundwasserstandes verursachten Schaden eine Entschädigung nicht gefordert 
werden kann, und daß auf die Entschädigung die Vorteile anzurechnen sind, welche dem Ge- 
schädigten durch das Unternehmen zukommen. 
(3) Läßt sich zur Zeit der Bezirksratsentschließung, in welcher über die erhobenen Ein- 
wendungen entschieden wird, noch nicht voraussehen, ob und in welcher Höhe ein Schaden 
entstehen wird, so ist in dieser Bezirksratsentschließung auszusprechen, daß die Entscheidung 
über die erhobenen Schadensersatzansprüche einem späteren Verfahren vorbehalten bleibt. 
(4) Treten erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Grundstücke oder Wasserbenutzungs- 
anlagen Anderer erst nach Ausführung des Unternehmens hervor, so ist der Schadensersatz- 
anspruch binnen einer Frist von 5 Jahren nach der Fertigstellung des Teiles des Unter- 
nehmens, durch den der Schaden verursacht wird, beim Bezirksamt anzumelden, widrigenfalls 
er ausgeschlossen ist. 
(5) Durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde wird der Geschädigte nicht gehindert, 
in dem Falle, daß durch das Unternehmen Grundstücke oder Gebände der Versumpfung, 
lberschwemmung oder sonstiger erheblicher Wasserbeschädigung ausgesetzt werden, über die 
durch die Verwaltungsbehörde zugebilligte Entschädigung hinausgehende Schadensersatzansprüche 
geltend zu machen. Über diese entscheiden die bürgerlichen Gerichte (§ 110 Ziffer 4 Satz 2 
des Gesetzes). 
152. 
Beitreibung der durch die Verwaltungsbchörden festgesetzten Entschädigungen. 
Soweit die Entschädigungen durch die Verwaltungsbehörden festgesetzt worden sind, können 
die zu leistenden Entschädigungsbeträge nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung 
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen beigetrieben werden. 
53.
	        
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