424
XX.
Vorstehendes Zeugnis gilt als Nachweis der schulmäßigen Vorbildung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst. Die Erteilung des Berechtigungsscheines zu diesem Dienst
ist bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehr-
pflichtige gestellungspflichtig sein wird, schriftlich nachzusuchen unter Auschluß folgender Belege:
tl.
b.
□
eines Geburtsscheines,
der nach Muster 17 a (Anlage zu § 89 der Wehrordunng) erteilten Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes
die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und
Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen. Statt dieser Erklärung genügt
die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber
gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten
von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatz=
pflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit
des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten
ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Übernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte
die in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung,
sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters.
eines Unbescholtenheitszeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien,
Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realprogymnasien, Realschulen, höheren
Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor
der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre
vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. des-
jenigen Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffeuden Prüfungs-
kommission zu stellen. Der Nachweis der schulmäßigen Vorbildung muß bis zum 1. April
desselben Jahres erfolgt sein.
Nichteinhaltung des letzteren Zeitpunktes hat den Verlust des Anrechts auf Erwerbung
des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienste zur Folge.