Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXI. 429 
. wird als Absatz 3 angefügt: 
„Die Vorschriften der §§ 39, 41 bis 43, 46 bis 51, 53 finden auf das 
Schürfen entsprechende Anwendung; durch § 4a des Berggesetzes (Ziffer 1 des 
Gesetzes vom 21. Mai 1912 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 187) ist 
die Frist für die Erstattung der Anzeige von der beabsichtigten Eröffnung oder 
Einstellung der Schürfarbeiten (§§ 61, 66 des Berggesetzes, § 39 dieser Verordnung) 
auf 14 Tage, die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 63 des Berggesetzes, 
§ 42 Absatz 2 dieser Verordnung) auf 8 Tage herabgesetzt.“ 
13. v. In Anlage l letzter Absatz werden die Worte „von sechs Wochen“ durch die Worte: 
„von sechs Monaten“ ersetzt. 
Die Anlage ll zu §5 — Muster für eine Mutung auf das Mineralvorkommen 
eines verlassenen Bergwerks — fällt weg. 
. Anlage III zu § 19 — Urkunde über die Verleihung des Bergwerkseigentums — 
wird Anlage II. In dieser Anlage werden: am Eingang hinter den Worten 
„vom 22. Juni 1890“ eingeschaltet die Worte: „in der durch die Gesetze vom 
18. Juni 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung und der Civilprozeßordnung betreffend, vom 19. Juni 
1899, Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung und vom 16. August 1900 und 
21. Mai 1912, die Abänderung des Berggesetzes betreffend, bewirkten Fassung 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 267, 273; 1900 Seite 945; 1912 
Seite 187)“ Die Unterschrift lautet: „Großherzogliche Forst= und Domänendirektion 
als obere Bergbehörde."“ 
Karlsruhe, den 2. Mai 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
— 
— 
Jung. 
Verordnung. 
(Vom 2. Mai 1913.) 
Die Bergpolizei-Verordnung betreffend 
Die Bergpolizei-Verordnung vom 20. Juni 1891 (Gesetzes= und Verorduungsblatt 
Seite 91) erfährt folgende Ergänzungen: 
1. In § 1 Absatz 1 Zeile 1 ist hinter dem Wort „Bergbaues“ einzuschalten: „oder von 
Schürfarbeiten."“ 
2. In § 38 Absatz 1 Zeile 1 ist hinter dem Worte „Bergwerkbetriebs“ einzuschalten: 
„einschließlich der Schürfungen.“ 
59.
	        
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