XXI. 429
. wird als Absatz 3 angefügt:
„Die Vorschriften der §§ 39, 41 bis 43, 46 bis 51, 53 finden auf das
Schürfen entsprechende Anwendung; durch § 4a des Berggesetzes (Ziffer 1 des
Gesetzes vom 21. Mai 1912 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 187) ist
die Frist für die Erstattung der Anzeige von der beabsichtigten Eröffnung oder
Einstellung der Schürfarbeiten (§§ 61, 66 des Berggesetzes, § 39 dieser Verordnung)
auf 14 Tage, die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 63 des Berggesetzes,
§ 42 Absatz 2 dieser Verordnung) auf 8 Tage herabgesetzt.“
13. v. In Anlage l letzter Absatz werden die Worte „von sechs Wochen“ durch die Worte:
„von sechs Monaten“ ersetzt.
Die Anlage ll zu §5 — Muster für eine Mutung auf das Mineralvorkommen
eines verlassenen Bergwerks — fällt weg.
. Anlage III zu § 19 — Urkunde über die Verleihung des Bergwerkseigentums —
wird Anlage II. In dieser Anlage werden: am Eingang hinter den Worten
„vom 22. Juni 1890“ eingeschaltet die Worte: „in der durch die Gesetze vom
18. Juni 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung und der Civilprozeßordnung betreffend, vom 19. Juni
1899, Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung und vom 16. August 1900 und
21. Mai 1912, die Abänderung des Berggesetzes betreffend, bewirkten Fassung
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 267, 273; 1900 Seite 945; 1912
Seite 187)“ Die Unterschrift lautet: „Großherzogliche Forst= und Domänendirektion
als obere Bergbehörde."“
Karlsruhe, den 2. Mai 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
—
—
Jung.
Verordnung.
(Vom 2. Mai 1913.)
Die Bergpolizei-Verordnung betreffend
Die Bergpolizei-Verordnung vom 20. Juni 1891 (Gesetzes= und Verorduungsblatt
Seite 91) erfährt folgende Ergänzungen:
1. In § 1 Absatz 1 Zeile 1 ist hinter dem Wort „Bergbaues“ einzuschalten: „oder von
Schürfarbeiten."“
2. In § 38 Absatz 1 Zeile 1 ist hinter dem Worte „Bergwerkbetriebs“ einzuschalten:
„einschließlich der Schürfungen.“
59.