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muß unter Ausschluß von Weichgummi bewirkt werden. Ihre Belastung darf höchstens bis
zu der Grenze erfolgen, daß sie bei Überschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks des
Apparats anfangen abzublasen.
An den zur Herstellung der Getränke dienenden Apparaten — bei Selbstentwicklern, die
unter Druck stehen, am Entwickelungsgefäß und am Mischgefäße, bei Verwendung flüssiger
Kohlensäure am Mischgefäß —, ebenso an den Ausschankgefäßen ist eine Inschrift anzubringen,
die den zulässigen höchsten Betriebsdruck, den Namen des Verfertigers, das Jahr der Her-
stellung, den Raumgehalt und die Fabriknummer angibt. An den bei Inkrafttreten dieser
Vorschriften bereits aufgestellten Apparaten und Ausschankgefäßen genügt, falls die anderen
Angaben nicht mehr beizubringen sind, die Angabe des zulässigen höchsten Betriebsdrucks und
eine Bezeichnungsnummer. Die Inschrift muß auf einem mit dem Gefäße fest verbundenen
Metallschild oder sonst in deutlicher erhabener oder vertiefter Schrift angebracht sein; an den
unter Druck stehenden Wänden der Gefäße darf jedoch vertiefte Schrift künftig nicht au-
gewendet werden.
Die Entwickelungs-, Misch= und Ausschankgefäße müssen so beschaffen sein, daß ihr Inneres
besichtigt werden kann. Misch= und Ausschankgefäße sind so einzurichten, daß die Entnahme
von Proben der in ihnen enthaltenen Getränke möglich ist, um festzustellen, ob ihre Wandungen
durch die kohlensäurehaltigen Getränke angegriffen werden.
88.
Beim Füllen und Drahten sind den Arbeitern zweckentsprechende Schutzbrillen sowie
geeignete Schutzmittel für die Handgelenke und Schürzen aus Leder, Gummi oder starkem
Zeuge, beim Füllen außerdem Schutzkörbe oder Schutzschirme zur Verfügung zu stellen. Die
Arbeiter haben sich dieser Schutzmittel zu bedienen.
89.
Gefüllte Kohlensäureflaschen und -zylinder und gefüllte Ausschankzylinder sind vor Ein—
wirkung der Sonne und anderer Wärmequellen sowie gegen Fall und Stoß sorgfältig zu schützen.
10.
Die Apparate zur Herstellung oder zum Ausschank der unter diese Vorschriften fallenden
Getränke dürfen nicht früher benutzt werden, als bis ihre Prüfung auf Widerstandssähigkeit
Amoge — und Gesundheitsunschädlichkeit nach der beigefügten Anweisung durch Sachverständige (§ 14)
— befriedigendem Erfolge stattgefunden hat und eine Bescheinigung darüber dem Bezirksamt
vorgelegt worden ist. Diese Prüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn es sich um die
Aufstellung bereits anderwärts betriebener Apparate handelt.
Ergeben sich bei den Prüfungen Mängel, so sind diese innerhalb einer festzusetzenden
Frist zu beseitigen; erforderlichenfalls hat eine Nachprüfung stattzufinden.
Werden die hiernach auszuführenden erstmaligen Prüfungen vor der Jubetriebnahme von
Apparaten am Herstellungsort ausgeführt, so sind die darüber ausgestellten Bescheinigungen