Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

436 XXI. 
Anlage 2. 
Gebührenordnung 
für 
die Prüfung von Mineralwasserapparaten. 
Für die Prüfung von Mineralwasserapparaten stehen den amtlich ermächtigten Sach- 
berständigen Gebühren nach folgenden Bestimmungen zu 
  
  
Nr. Angabe des Prifungsgeschäfts Geburenset 
J. Für die nach 8 10 auszuführende Prüfung der Apparate auf Wider— 
standsfähigkeit, einschließlich der Druckprobe etwa vorhandener Zwischen- 
gefäße, der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen und der Einstellung 
der Sicherheits= und Druckverminderungsventile: 
a. sofern die Prüfung am Wohnsitze des Sachverständigen stattfindet 
für den ersten Apparat bis einschl. 100 1 Juhalt 10 
„ liiber 100 1 Juhalt 15 
für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Ort geprüften 
Apparat desselben Besitzers 5 
b. sofern die Prüfung außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen 
stattfindet 
für den ersten Apparat bis einschl. 100 1 Inhalt . 15 
über 100 1 Juhalt 20 
für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Ort! geprüften 
Apparat desselben Besitzers 5 
II. Für die Uberwachung der Reinigung und Füllung der Apparate und deren 
amtliche Verschließung sowie für die Untersuchung der Getränke auf 
Gesundheitsunschädlichkeit nach Maßgabe der Anweisung zu § 10 
für jeden Apparat (Mischgefäß oder Ausschankgefäß) 
am Wohnsitze des Sachverständigen . . 10 
außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen 15 
  
  
* übrigen gelten folgende Bestimmungen: 
1. Reisekosten oder andere Vergütungen stehen dem Sachverständigen nicht zu. 
2. Mehrerc mit einander verbundene Apparate werden einzeln für sich berechnet. 
3l Für die begonnene Prüfung eines Apparats auf Widerstandsfähigkeit, die durch Ver- 
schulden des Auftraggebers oder seines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht zu 
Ende geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die 
zutreffenden Sätze unter Nr. 1 zu berechnen. — Kann die Überwachung der Reinigung 
und Füllung der Apparate und deren amtliche Verschließung durch Verschulden des 
Betriebsunternehmers nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt erledigt werden, so hat der 
Sachverständige für die Ausübung dieser Tätigkeit zu anderer Zeit: an seinem Wohn- 
sitz Anspruch auf weitere 5 4, außerhalb desselben auf 10 1. 
Druc und Verlag von Malsch 4& Vogel in Karlsruhe.
	        
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