Nr. XXIII. 139
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 20. Mai 1913.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Beistandsleistung in Fürsorge- (Zwangserziehungs-
angelegenheiten betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 22 April 1913.)
Die Beistandsleistung in Fürsorge-(Zwangserziehungs-angelegenheiten betreffend.
Nachstehend bringen wir die in der Sitzung des Bundesrats vom 7. November 1912
zwischen den Bundesregierungen vereinbarten Grundsätze für die Beistandsleistung in Fürsorge-
(Zwangs-Erzieh legenheiten und für die Erstattung der entstehenden Kosten zur öffent-
lichen Kenntnis.
Die Beistandsleistung ist in Baden Sache der Bezirksämter. Bei anderen Behörden ein-
kommende Gesuche um Beistandsleistung in Fürsorge-(Zwangs-pErziehungsangelegenheiten sind
an die Bezirksämter zur Erledigung weiterzuleiten.
Karlsruhe, den 22. April 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Eberle.
Grunoͤsätze
s l 9 nheiten und für die
für die Beistandsleistung in Fürsorge- (Zwangs-)Erziehungsang
Erstattung der entstehenden *
1. Den in Fürsorge-(Zwangs-)Erziehungsangelegenheiten an der Unterbringung Minder-
jähriger beteiligten Behörden haben die Polizeibehörden anderer Bundesstaaten, in deren
Amtsbezirke der Minderjährige sich aufhält, auf Ersuchen Beistand zu lcnteu
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