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Die Beistandsleistung besteht in der Zuführung des Minderjährigen durch die ersuchte
an die ersuchende Behörde oder auf Wunsch der letzteren an die von dieser bezeichueten Pflege-
stelle. Sie erstreckt sich auch auf die Zuführung durch das Gebiet solcher Bundesstaaten, die
auf dem Wege zwischen dem Bundesstaate der ersuchten und dem der ersuchenden Behörde
gelegen sind.
Für die Art und Weise der Zuführung, insbesondere die Art der Begleitung des Minder-
jährigen sind die Vorschriften maßgebend, die in dem Bundesstaate der ersuchten Behörde für
die Zuführung von Fürsorge-(Zwangs-)Zöglingen gelten.
2. Der Schriftwechsel zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde erfolgt un-
mittelbar.
3. Die durch die Zuführung entstehenden baren Auslagen werden der ersuchten Behörde
von der ersuchenden erstattet, wobei als Beginn der Zuführung der Zeitpunkt der Ergreifung
gerechnet wird.
Die baren Auslagen, zu denen auch die Kosten der Verpflegung gehören, sind auch dann
zu erstatten, wenn die begonnene Zuführung infolge eines Hindernisses nicht völlig zur Durch-
führung gekommen ist.
Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nur die Kosten der Zuführung selbst, nicht
die Auslagen für Zustellungen oder Korrespondenzen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und
dergleichen).
4. Für die Berechnung der Höhe der Kosten gelten die für die ersuchte Behörde maß-
gebenden Vorschriften.
5. Streitigkeiten über die Erstattungsfähigkeit einer Auslage und über die Höhe der zu
erstattenden Kosten sind behufs Herbeiführung einer Verständigung den Landeszentralbehörden
zu unterbreiten.
Wegen einer solchen Streitigkeit darf in keinem Falle die Erledigung eines Ersuchens um
Beistandsleistung aufgeschoben werden.
6. Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieser Grundsätze als Bundesstaat.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.