Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXVII. 465 
2. Die praktische Ausbildung der Lehramtspraktikanten im Brobejahre. 
88. 
Die Lehramtspraktikanten haben zum Zweck ihrer pädagogischen Ausbildung, die sie zur Juerl !r 
selbständigen Führung einer Schulklasse befähigen soll, ein Probejahr abzuleisten. Probejahres 
Durch die erfolgreiche Ableistung des Probejahres erlangen sie die Anstellungsfähigkeit. 
89. 
Die Meldung zur Ableistung des Probejahres ist unter Angabe etwaiger Wünsche beim Aumeldung 
Unterrichtsministerium schriftlich einzureichen. gchelahr. 
Diejenigen, die sich in Baden der Prüfung für das höhere Lehramt unterziehen, haben 
spätestens am letzten Tage der mündlichen Prüfung ihre Meldung vorzulegen oder anzuzeigen, 
ob sie die Ableistung des Probejahres ausschieben oder darauf ganz verzichten wollen. Die 
Hinausschiebung des Probejahres wird nur aus besonderen Gründen genehmigt. 
8 10. 
Die Zuweisung der Lehramtspraktikanten zur Ableistung des Probejahres an die höheren Zuweisung zur 
Lehranstalten erfolgt unter tunlichster Berücksichtigung der vorgetragenen Wünsche. elsnes 
Die Höchstzahl der Lehramtspraktikanten, die an den einzelnen höheren Lehranstalten das 
Probejahr ableisten dürfen, wird vom Unterrichtsministerium für jede höhere Lehranstalt bestimmt. 
Übersteigt die Zahl der Lehramtspraktikanten, die sich zur Ableistung des Probejahres 
gemeldet haben, die Summe der für alle höheren Lehranstalten festgesetzten Höchstzahlen, so 
bestimmt das Unterrichtsministerium die Reihenfolge der Zuweisung der gemeldeten Lehramts- 
praktikanten unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Badener nach den Prüfungsergebnissen. 
An Lehrerbildungsanstalten darf das Probejahr nicht, an höheren Lehranstalten für 
Mädchen nur von Lehramtspraktikantinnen abgeleistet werden. 
8 11. 
Die Lehramtspraktikanten haben sich beim Anstaltsleiter zum Antritt des Probejahres Pantrit 2en 
re 
zu melden. 
Alsbald nach ihrem Eintritt ist ihnen der Beamteneid abzunehmen. Auf den Tag 
der Beeidigung wird ihnen die Eigenschaft als nichtetatmäßige Beamte verliehen. Der Tag der 
Leistung des Beamteneides ist auf der Urkunde über die Verleihung der Beamteneigenschaft 
zu vermerken. 
Nichtbadenern, die zur Ableistung des Probejahres zugelassen werden, ist der Beamteneid 
nicht abzunehmen. Die Eigenschaft als nichtetatmäßige Beamte wird ihnen nicht verliehen. 
812. 
Das Probejahr umfaßt drei volle Tertiale. Es soll nur am Anfang eines Tertials be-, Dauer und 
gonnen und in derselben Anstalt ohne Unterbrechung abgeleistet werden. Der spätere Eintrittinterbrehung 
67. —i*ssem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.