Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

466 XXVII. 
oder der Wechsel der Anstalt wird vom Unterrichtsministerium nur ausnahmsweise aus besonderen 
Gründen genehmigt werden. 
Militärische übungen und Dienstbehinderungen durch Krankheit werden auf das Probejahr 
nur bis zur Dauer von insgesamt acht Wochen, Beurlaubungen nur bis zur Dauer von ins- 
gesamt drei Wochen angerechnet. Übersteigt die Unterbrechung des Probejahres diese Dauer, 
so ist es um ein Tertial zu verlängern. 
. 13. 
Auigabe des Der Leiter der Anstalt, der ein Lehramtspraktikant zur Ableistung des Probejahres zu- 
npaltsreiers gewiesen ist, überträgt seine Einführung in den Unterricht, wenn er nicht selbst diese Aufgabe 
einführenden übernehmen will, einem Anstaltslehrer, dem einführenden Lehrer. Im Benehmen mit diesem 
Lehrers. bestimmt er die Beschäftigung des Lehramtspraktikanten und überwacht dessen weitere Aus- 
bildung. 
über die getroffene Anordnung ist dem Unterrichtsministerium bei der Anzeige des Dienst- 
eintritts des Lehramtspraktikanten zu berichten. 
8 14. 
aecafi Die Beschäftigung des Lehramtspraktikanten im Probejahre besteht: 
praktikamen a. im Besuch von Lehrstunden, die für ihn vorbildlich sein können (Hospitieren):t 
im Probcjahre. Hin eigenen Lehrversuchen, die sich zuerst auf Teile einer Lektion, dann auf ganze 
Lektionen und endlich auf zusammenhängende Unterrichtsgebiete erstrecken sollen; 
c. im Studium bedeutenderer Werke der allgemeinen Pädagogik und Didaktik, die ihm 
die Anstaltsbibliothek zu liefern hat; 
im Studium der badischen Schulgesetzgebung, insbesondere der Lehrpläue und der 
Schulordnung für die höheren Schulen. 
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15. 
Schriftliche Zu Beginn des zweiten Tertials erhält der Lehramtspraktikant vom einführenden Lehrer 
Arbeit. ein Thema zur schriftlichen Bearbeitung, die er am Ende dieses Tertials abzuliefern hat. 
Das Thema soll sich auf die Tätigkeit des Lehramtspraktikanten an der Anstalt beziehen, 
ihm aber zugleich auch Gelegenheit geben, seine Kenntnis der einschlägigen pädagogischen 
Literatur älterer und neuerer Zeit zu bekunden. Die Bearbeitung soll den Raum von zwanzig 
Seiten in Aktenformat nicht überschreiten. 
8 16. 
Probeleklion. In der zweiten Hälfte des letzten Tertials hat der Lehramtspraktikant in einer Klasse, 
in der er vorher mindestens zwei Wochen zusammenhängend unterrichtet hat, eine Probelektion 
zu halten, deren Inhalt vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem einführenden Lehrer im 
Anschluß an den von ihm erteilten Unterricht bestimmt wird. Der Probelektion haben der 
Anstaltsleiter und der einführende Lehrer beizuwohnen.
	        
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