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I7.
über die schriftliche Arbeit und die Probelektion geben der einführende Lehrer und da= Begutachtung
nach der Anstaltsleiter schriftliche Gutachten ab, die sich insbesondere auch darüber auszusprechen Prenser
haben, ob der Lehramtspraktikant durch diese Leistungen den Zwecken des Probejahres genügt hat.
Der Anstaltsleiter legt die schriftliche Arbeit nebst den Gutachten auf Schluß des
Probejahres dem Unterrichtsministerium vor. In dem Vorlagebericht hat er sich über die
Persönlichkeit, den Fleiß, das dienstliche und außerdienstliche Verhalten sowie über die Be-
fähigung des Lehramtspraktikanten für den höheren Schuldienst eingehend auszusprechen.
8 18.
Kommt das Unterrichtsministerium auf Grund der vorgelegten Berichte und der schrift= Zeugnis der
lichen Arbeit zu der Überzeugung, daß der Lehramtspraktikant den Zwecken des Probejahres usen
genügt hat, so stellt es ihm das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit aus.
Eine Gebühr wird für die Ausstellung dieses Zeugnisses nicht erhoben.
§ 19.
Ergibt die Prüfung der vorgelegten Berichte und der schriftlichen Arbeit, daß der Lehr-Versagung des
amtspraktikant den Zwecken des Probejahres nicht genügt hat, so wird ihm das Zeugnis der zuuien der
Anstellungsfähigkeit versagt. fähigkeit.
Wenn Aussicht besteht, daß der Lehramtspraktikant das Ziel des Probejahres noch erreichen
wird, so kann das Probejahr um ein bis drei Tertiale verlängert werden.
Das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit kann auch wegen unwürdigen Verhaltens versagt werden.
Lehramtspraktikanten, denen das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit versagt worden ist,
gelten als aus dem staatlichen Dienst ausgeschieden.
g 20.
Lehramtspraktikanten, die eine hinreichende Befähigung zur Unterrichtserteilung schon dar- Eutbindung
getan haben, können von der Ableistung des Probejahres teilweise oder ganz entbunden werden. ausder
In diesem Fall ist in dem Zeugnisse der Anstellungsfähigkeit anzugeben, welche Beschäftigung des
als Ersatz des Probejahres angesehen wird. Probejahres.
3. Abernahme der Tehramtspraktikanten in den staatlichen höheren Schuldienst.
8 21.
Die Lehramtspraktikanten, die sich nach Erlangung des Zeugnisses der Anstellungsfähigkeit Gesuch um
dem staatlichen höheren Schuldienst widmen wollen, haben innerhalb zweier Wochen nach Zu= übernahme.
stellung dieses Zeugnisses beim Unterrichtsministerium schriftlich um Übernahme in den staat-
lichen höheren Schuldienst nachzusuchen. Dabei haben sie anzugeben, ob sie ihrer Militärpflicht
genügt haben oder vom Militärdienste befreit sind.