Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXVII. 167 
I7. 
über die schriftliche Arbeit und die Probelektion geben der einführende Lehrer und da= Begutachtung 
nach der Anstaltsleiter schriftliche Gutachten ab, die sich insbesondere auch darüber auszusprechen Prenser 
haben, ob der Lehramtspraktikant durch diese Leistungen den Zwecken des Probejahres genügt hat. 
Der Anstaltsleiter legt die schriftliche Arbeit nebst den Gutachten auf Schluß des 
Probejahres dem Unterrichtsministerium vor. In dem Vorlagebericht hat er sich über die 
Persönlichkeit, den Fleiß, das dienstliche und außerdienstliche Verhalten sowie über die Be- 
fähigung des Lehramtspraktikanten für den höheren Schuldienst eingehend auszusprechen. 
8 18. 
Kommt das Unterrichtsministerium auf Grund der vorgelegten Berichte und der schrift= Zeugnis der 
lichen Arbeit zu der Überzeugung, daß der Lehramtspraktikant den Zwecken des Probejahres usen 
genügt hat, so stellt es ihm das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit aus. 
Eine Gebühr wird für die Ausstellung dieses Zeugnisses nicht erhoben. 
§ 19. 
Ergibt die Prüfung der vorgelegten Berichte und der schriftlichen Arbeit, daß der Lehr-Versagung des 
amtspraktikant den Zwecken des Probejahres nicht genügt hat, so wird ihm das Zeugnis der zuuien der 
Anstellungsfähigkeit versagt. fähigkeit. 
Wenn Aussicht besteht, daß der Lehramtspraktikant das Ziel des Probejahres noch erreichen 
wird, so kann das Probejahr um ein bis drei Tertiale verlängert werden. 
Das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit kann auch wegen unwürdigen Verhaltens versagt werden. 
Lehramtspraktikanten, denen das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit versagt worden ist, 
gelten als aus dem staatlichen Dienst ausgeschieden. 
g 20. 
Lehramtspraktikanten, die eine hinreichende Befähigung zur Unterrichtserteilung schon dar- Eutbindung 
getan haben, können von der Ableistung des Probejahres teilweise oder ganz entbunden werden. ausder 
In diesem Fall ist in dem Zeugnisse der Anstellungsfähigkeit anzugeben, welche Beschäftigung des 
als Ersatz des Probejahres angesehen wird. Probejahres. 
3. Abernahme der Tehramtspraktikanten in den staatlichen höheren Schuldienst. 
8 21. 
Die Lehramtspraktikanten, die sich nach Erlangung des Zeugnisses der Anstellungsfähigkeit Gesuch um 
dem staatlichen höheren Schuldienst widmen wollen, haben innerhalb zweier Wochen nach Zu= übernahme. 
stellung dieses Zeugnisses beim Unterrichtsministerium schriftlich um Übernahme in den staat- 
lichen höheren Schuldienst nachzusuchen. Dabei haben sie anzugeben, ob sie ihrer Militärpflicht 
genügt haben oder vom Militärdienste befreit sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.