Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXVII. 469 
Die Auswahl der Unterrichtsstunden soll, wenn möglich, so erfolgen, daß der Lehramts- 
praktikant alle Stunden eines Faches in einer Klasse zu erteilen hat. 
Der Lehramtspraktikant ist für die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens der 
Schüler und für die Handhabung der Schulzucht verantwortlich. Der Lehrer, zu dessen Deputat 
die Unterrichtsstunden gehören, ist aber verpflichtet, den Unterricht des Lehramtspraktikanten 
durch Besuch der Stunden, Nachschan der Hausaufgaben und Klassenarbeiten sowie durch 
Nachprüfung der erteilten Noten so'’gfältig zu überwachen und, wenn es nötig ist, selbst ein- 
zugreifen. Einem Lehrer, dem die Einführung eines Lehramtspraktikanten in den Unterricht 
übertragen ist (§ 13), soll kein Lehramtspraktikant zur Beschäftigung zugewiesen werden. 
Die Lehramtspraktikanten haben während ihrer unentgeltlichen Dienstleistung den Lehrer- 
versammlungen zum Zwecke der Auskunfterteilung über die von ihnen unterrichteten Schüler 
beizuwohnen; ein Recht, sich an den Abstimmungen zu beteiligen, steht ihnen nicht zu. 
8 28. 
Im Falle der Erkrankung oder der sonstigen Dienstbehinderung eines Lehrers sind die 
Lehramtspraktikanten verpflichtet, bis zu einer Woche ohne besondere Vergütung, von der 
zweiten Woche an gegen die geordnete Vergütung Aushilfe zu leisten. 
In gleicher Weise haben sie gegen besondere Vergütung diejenigen Stunden zu übernehmen, 
die bei Verteilung der Stunden unter die Anstaltslehrer übrig bleiben. 
Ob und in welchem Umfange der Lehramtspraktikant, der solche Stunden zu übernehmen 
hat, die ihm nach § 27 zugewiesenen Stunden weiterzuführen hat, entscheidet die Anstaltsleitung. 
9 2a9. 
Aushilfe- 
leistung der 
Lehramts- 
praktikanten. 
Auf Schluß des zweiten Tertials des Schuljahres und beim Austritt eines Lehramts- Dienstzeugnis 
praktikanten hat der Anstaltsleiter ein pflichtmäßiges Zeugnis über Dauer und Art der Be- 
schäftigung, Kenntnisse, Fleiß und Leistungen sowie das dienstliche und außerdienstliche Verhalten 
des Lehramtspraktikanten dem Unterrichtsministerium vorzulegen. 
Von der Vorlage des Dienstzeugnisses ist abzusehen, wenn der Lehramtspraktikant nicht 
länger als zwei Monate an der Anstalt beschäftigt war oder wenn bei seinem Austritt seit 
Ausstellung des letzten Zeugnisses nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind und sein Ver- 
halten während dieser Zeit zu besonderen Bemerkungen keinen Anlaß gegeben hat. 
5. Schlußbestimmung. 
8 30. 
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. Juli 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. Kiefer.
	        
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