XXVII. 469
Die Auswahl der Unterrichtsstunden soll, wenn möglich, so erfolgen, daß der Lehramts-
praktikant alle Stunden eines Faches in einer Klasse zu erteilen hat.
Der Lehramtspraktikant ist für die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens der
Schüler und für die Handhabung der Schulzucht verantwortlich. Der Lehrer, zu dessen Deputat
die Unterrichtsstunden gehören, ist aber verpflichtet, den Unterricht des Lehramtspraktikanten
durch Besuch der Stunden, Nachschan der Hausaufgaben und Klassenarbeiten sowie durch
Nachprüfung der erteilten Noten so'’gfältig zu überwachen und, wenn es nötig ist, selbst ein-
zugreifen. Einem Lehrer, dem die Einführung eines Lehramtspraktikanten in den Unterricht
übertragen ist (§ 13), soll kein Lehramtspraktikant zur Beschäftigung zugewiesen werden.
Die Lehramtspraktikanten haben während ihrer unentgeltlichen Dienstleistung den Lehrer-
versammlungen zum Zwecke der Auskunfterteilung über die von ihnen unterrichteten Schüler
beizuwohnen; ein Recht, sich an den Abstimmungen zu beteiligen, steht ihnen nicht zu.
8 28.
Im Falle der Erkrankung oder der sonstigen Dienstbehinderung eines Lehrers sind die
Lehramtspraktikanten verpflichtet, bis zu einer Woche ohne besondere Vergütung, von der
zweiten Woche an gegen die geordnete Vergütung Aushilfe zu leisten.
In gleicher Weise haben sie gegen besondere Vergütung diejenigen Stunden zu übernehmen,
die bei Verteilung der Stunden unter die Anstaltslehrer übrig bleiben.
Ob und in welchem Umfange der Lehramtspraktikant, der solche Stunden zu übernehmen
hat, die ihm nach § 27 zugewiesenen Stunden weiterzuführen hat, entscheidet die Anstaltsleitung.
9 2a9.
Aushilfe-
leistung der
Lehramts-
praktikanten.
Auf Schluß des zweiten Tertials des Schuljahres und beim Austritt eines Lehramts- Dienstzeugnis
praktikanten hat der Anstaltsleiter ein pflichtmäßiges Zeugnis über Dauer und Art der Be-
schäftigung, Kenntnisse, Fleiß und Leistungen sowie das dienstliche und außerdienstliche Verhalten
des Lehramtspraktikanten dem Unterrichtsministerium vorzulegen.
Von der Vorlage des Dienstzeugnisses ist abzusehen, wenn der Lehramtspraktikant nicht
länger als zwei Monate an der Anstalt beschäftigt war oder wenn bei seinem Austritt seit
Ausstellung des letzten Zeugnisses nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind und sein Ver-
halten während dieser Zeit zu besonderen Bemerkungen keinen Anlaß gegeben hat.
5. Schlußbestimmung.
8 30.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Karlsruhe, den 18. Juli 1913.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm. Kiefer.