Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXVII. 471 
1. Die Besitzer haben zur Bestreitung der Kosten für die Untersuchungen des Kontrolltier- 
arztes einen vom Ministerium des Innern, nach der Kopfzahl der untersuchten Rinder fest- 
gesetzten Betrag zu zahlen. 
5. Ein Ausscheiden aus dem Tuberkulosetilgungsverfahren darf nur nach vorheriger 
6 monatiger Kündigung bei der Ortspolizeibehörde zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. 
Vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren vom Beginn des Rechnungsjahres ab gerechnet, in dem 
der Beitritt erfolgt, ist das Ausscheiden unzulässig. " 
II. Verfahren. 
1. Für die Ausführung der klinischen Untersuchung (I Nr. 2) ist die Anweisung der 
bundesrätlichen Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetze für die tierärztliche Feststellung 
der Tuberkulose maßgebend. 
Werden bei der klinischen Untersuchung Rinder ermittelt, bei denen die Merkmale des 
einfachen Verdachts der Tuberkulose oder der hohen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der 
Tuberkulose vorliegen (§ 300 Absatz 1, 2 der bundesrätlichen Ausführungsvorschriften), so hat 
der Tierarzt den Besitzer auf seine Verpflichtung, die Tiere abzusondern, hinzuweisen und der 
Ortspolizeibehörde von den festgestellten Krankheitsmerkmalen unter Mitteilung des Ergebnisses 
der Untersuchung des übrigen Viehbestandes Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat 
hierauf die Zuziehung des Bezirkstierarztes, sofern dieser nicht selbst die Untersuchung aus- 
geführt hat, zu veranlassen. Der Bezirkstierarzt hat die Rinder, bei denen der Verdacht oder 
die hohe Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose ermittelt ist, zu untersuchen und gemäß § 301 
Absatz 2 der Ausführungsvorschriften sein Gutachten darüber abzugeben, welche Maßregeln zur 
Bekämpfung der Seuche zu treffen sind. Von der Entnahme von Proben aus den Aus- 
scheidungen der verdächtigen Tiere ist abzusehen, sofern der untersuchende Tierarzt solche Proben 
schon entnommen hat (vergleiche Nr. 2). Ebenso ist von der Untersuchung der übrigen Tiere 
des Bestandes durch den Bezirkstierarzt Abstand zu nehmen. 
2. Der untersuchende Tierarzt ist befugt, von den Ausscheidungen der Rinder, bei denen 
Verdacht oder die hohe Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose ermittelt ist, nach Maßgabe der 
Anweisung der bundesrätlichen Ausführungsvorschriften für die tierärztliche Feststellung 
der Tuberkulose Proben zu entnehmen und an das tierhygienische Institut in Freiburg einzu- 
senden. 
In besonderen Fällen können Proben auch von den Ausscheidungen solcher Rinder ent- 
nommen werden, bei denen zwar nicht sämtliche klinische Verdachtsmerkmale vorliegen, bei denen 
aber nach den vorhandenen Merkmalen und in Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse 
nach Ansicht des untersuchenden Tierarztes die Annahme der Tuberkulose begründet erscheint. 
Bei der Einsendung dieser Proben ist das tierhygienische Institut darauf hinzuweisen, daß sie 
von klinisch nicht in vollem Umfang verdächtigen Tieren stammen. 
3. Von dem Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung hat das tierhygienische Institut 
das Ministerium des Innern und den zuständigen Bezirkstierarzt in Kenntnis zu setzen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 68
	        
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