Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

472 XXVII. 
Im übrigen ist mit den Tieren, bei denen die Tuberkulose als festgestellt anzusehen oder 
in hohem Grade wahrscheinlich ist, nach 88 302 ff., mit den verdächtigen Tieren nach 88 311 
und 314 der Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetze zu verfahren. 
III. Staatsanfsicht. 
1. Das gesamte Verfahren unterliegt der Aufsicht des Ministeriums des Innern. 
2. Die Ortspolizeibehörden haben die Erklärungen über Beitritt und Ausscheiden (ver- 
gleiche I Nr. 1, 5) zu Protokoll zu nehmen und Abschrift davon ohne Verzug dem Ministerium 
des Innern vorzulegen. 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 11. Juli 1913, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seile 462), hat der letzte Satz zu lauten: 
„Die Verordnungen vom 17. November 1884, „die Krankenversicherung der beim Eisenbahnbetrieb und beim Eisenbahnban 
des Staats beschäftigten Arbeiter betresfend“ und „die Krankenversicherung der beim Betriebe der Staatssalinen beschäftigten 
Personen betreffend“ (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 479), werden auf 1. Jannar 1914 aufgehoben. 
  
— Druck und Berlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.