Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

480 XXN. 
86. 
An den zweijährigen Vorbereitungsdienst schließt sich eine Prüfung an, die dartun soll, 
ob der Kandidat die für den mittleren Bibliothekdienst erforderlichen Arbeiten selbständig aus- 
führen kann. 
Die Prüfung zerfällt in den praktischen Teil und in die mündliche Prüfung. 
87. 
Der praktische Teil der Prüfung wird in der Weise abgelegt, daß der Kandidat während 
zweier Monate abwechselnd in den verschiedenen Abteilungen der Bibliothek unter Aufsicht des 
Bibliothekdirektors und der Abteilungsbeamten die ihm gestellten Aufgaben des mittleren 
Bibliothekdienstes erledigt. Der Bibliothekdirektor hört die beteiligten Beamten über die 
Ergebnisse des praktischen Teils der Prüfung und entscheidet unter Berücksichtigung ihrer 
Beurteilung, ob der Kandidat für bestanden zu erklären ist. 
88. 
Sofern der Kandidat den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat, wird er zur 
mündlichen Prüfung zugelassen. In dieser hat er vor dem Bibliothekdirektor eine gründliche 
Kenntnis des Bücherwesens und der bibliothekarischen Hilfsmittel nachzuweisen. 
§ 9. 
Über die bestandene Prüfung wird. dem Kandidaten von dem Bibliothekdirektor ein Zeugnis 
mit einer Gesamtunote (sehr gut, gut, genügend) ausgestellt. 
8 10. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann noch einmal, und zwar frühestens nach einem 
Jahr, zur Prüfung zugelassen werden. 
8 11. 
Das Ministerium des Kultus und Unterrichts wird mit dem Vollzug dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben zu Gossensaß, den 29. Juli 1913. 
□—· * — 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Böhm.
	        
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