Nr. XXXI. 485
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 21. August 1913.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums der Finanzen: die Zuwachssteuerverwaltung betreffend.
Berichtigung.
Verordnung.
(Vom 7. August 1913.)
Die Zuwachssteuerverwaltung betreffend.
Auf Grund des § 1 Absatz 4 Ziffer 4 des Reichsgesetzes über Anderungen im Finanz-
wesen vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt Seite 521) und der landesherrlichen Verordnung
vom 1. April 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 207) bestimmen wir im Einverständnis
mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern für die in § 1 Absatz 3 dieses Reichs-
gesetzes bezeichneten Fälle:
Bei Veräußerungen von Grundstücken, deren Veräußerungspreis den Betrag von 2 000 4
nicht übersteigt, ist von einer Veranlagung zur Zuwachssteuer und von einem Vorverfahren
nach §§ 12 bis 17 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Zuwachssteuergesetz
abzusehen, es sei denn, daß der Gemeinde-(Stadt-hrat die Einleitung eines Veranlagungs-
verfahrens beantragt, weil das Grundstück von einem Gesamtgrundstück abveräußert worden
ist, dessen Wert, falls es bebaut ist, 20 000 40, andernfalls 5000 übersteigt, oder daß der
Veräußerer den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Soweit hiernach eine Veranlagung
zu unterbleiben hat, sind auch Veräußerungs= und Übereignungsanzeigen nicht zu erstatten.
Die Zoll= und Stenerdirektion wird ermächtigt, weitere Vollzugsvorschriften zu erlassen.
Karlsruhe, den 7. August 1913.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
In Vertretung:
Schellenberg.
Dr. Bund.
Berichtigung.
In Nr. XXX des Gesetzes und Verordnungsblatts vom laufenden Jahr ist auf Seite 182 Zeile 8, 12, 17, 20, 23 und 26
von unten „Kriegstraße“ statt „Kriegsstraße“ und Seite 483 Zeile 7 von unten „Fabrikstationsstraße“ statt „Fabrikations=
straße“ zu setzen.
Druck und Berlag von Malsch & Vogel in Karlsrube
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 72