Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XXXIII. 459 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. September 1913. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus 
der Schweiz betreffend; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 28. August 1913.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Wegen Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die Ein= und 
Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus diesem Lande nach und durch Baden auf Grund des 
& des Viehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung neuerdings allgemein verboten. 
Karlsruhe, den 28. August 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Wiener. 
Dr. Straub. 
Verordnung. 
(Vom 30. August 1913.) 
Die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betreffend. 
Aufgrund der §§ 85 und 87 n des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet: 
81. 
Die bei Erkrankungs= und Todesfällen an übertragbarer Genickstarre anwendbaren Vor- 
schriften der Verordnung vom 9. Mai 1911, die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 275 ff.), und der Desinfektionsordnung vom 
9. Mai 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 297 ff.) einschließlich ihrer Anlagen 
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