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jeuigen, welche die Verkehrsfehlergrenze überschreiten, entweder berichtigen und neu eichen zu
lassen oder durch neue Stücke zu ersetzen.
§ 7.
Die Apothekenvisitatoren haben sich bei den Visitationen der Apotheken darüber zu ver-
lässigen, daß die Wagen und Gewichte geeicht und mit dem vorgeschriebenen Jahresstempel
versehen sind. Werden hierbei Wagen und Gewichte vorgefunden, deren Benützung nach den
bestehenden Vorschriften unzulässig ist, so hat der Visitator dieselben wegzunehmen und dem
Bezirksamt mit entsprechender Anzeige zu weiterem Verfahren zu übergeben.
Die von den Eichämtern ausgestellten Bescheinigungen über die Nacheichung von Gewichts-
stücken von 500 Milligramm abwärts und der Präzisionswagen mit einer höchsten zulässigen
Last von 20 Gramm und weniger, sind aufzubewahren und bei der nächstfolgenden Visitation
vorzulegen.
8 8.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. Von demselben Tag an tritt
die Verordnung vom 18. September 1889, die in den Apotheken zulässigen Wagen und Ge-
wichte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 206) außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 6. September 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Straub.
Bekanntmachung.
(Vom 11. September 1913.)
Das Abdeckereiwesen betreffend.
Auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 30. März 1905, betreffend das Ab-
deckereiwesen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 193), werden die §§ 1 bis 10 des Ge-
setzes vom 3. Juni 1899, betreffend das Abdeckereiwesen (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 155), mit Wirkung vom 1. Oktober 1913 ab für den Abdeckereiverband Donaueschingen,
umfassend den Amtsbezirk Donaueschingen, in Kraft gesetzt.
Karlsruhe, den 11. September 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner
Eberle.