Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

494 XXXIV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 15. September 1913.) 
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Schweiz betreffend. 
Da die Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Schaffhausen eine für 
den inländischen Viehbestand gefahrdrohende Ausbreitung erlangt hat, wird auf Grund des 
§ des Wiehseuchengesetzes die Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen Häuten 
und Klauen, von Dünger, sowie von Hen, Stroh und anderen Futtermitteln aus dem 
schweizerischen Bezirk Schleitheim untersagt und das Einfuhrverbot auch auf Klauentiere, die 
aus dem genannten Bezirk kommend im kleinen Grenzverkehr die Grenzstrecke Erzingen-Stüh- 
lingen-Fützen passieren, ausgedehnt. 
Gleichzeitig wird auf Grund des § 20 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes und § 90 des 
Polizeistrafgesetzbuches der kleine Grenzverkehr mit Klauentieren aus den Bezirken Waldshut 
und Bonndorf über die genannte Strecke verboten. 
Karlsruhe, den 15. September 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. V.: 
Glockner. 
Jung. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.