Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

500 XXXVI. 
Meßkirch, Neckarbischofsheim, Neustadt, Oberkirch, Ostringen, Oppenau, Pfulleu- 
dorf, Philippsburg, St. Georgen, Schiltach, Schliengen, Schopfheim, Schwenningen, 
Staufen, Stetten a. k. M., Triberg, Waibstadt, Waldkirch, Wiesloch, Wolfach, 
Wyhlen und Zell; 
b. Abstempelung von Vordrucken zu Schecks und diesen gleichgestellten Quittungen: 
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim. 
9. Zur Erhebung der Abgabe von Versicherungen (Tarifnummer 12): 
die Hauptsteuerämter und Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk; die Haupt- 
steuerämter in Karlsruhe und Mannheim auch für den Bezirk der Finanzämter in 
diesen Städten. 
(2) Zum Umtausch unbeschädigter und zum Ersatz unbrauchbar gewordener Stempelzeichen 
sind die Stellen befugt, die nach Obigem zum Verkaufe der Stempelzeichen zuständig sind. 
(3) Steuerstellen im Sinne des Abschnittes IX des Reichsstempelgesetzes sind im Groß- 
herzogtum Baden die Bezirkssteuerbehörden und zwar in Karlsruhe und Mannheim die 
Hauptsteuerämter. 
Die Festsetzung der in § 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe liegt der Zoll- 
und Steuerdirektion ob. 
§ 2 (zu §8 4 und 181 der AB). 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Geschäftes von der Genehmigung oder von dem Beitritt 
einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so hat bei Verträgen der in Tarifnummer 1 A 
bezeichneten Art die nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 a zuständige Stelle, im übrigen die Behörde 
oder der Beamte, welche die Verhandlung oder Beurkundung aufgenommen haben, und bei 
privatschriftlichen oder im Ausland errichteten Urkunden die für deren Besteuerung zuständige 
Steuerstelle die Abgabe festzusetzen. 
§ 3 (zu §8 6, 12, 15, 157 AB). 
(1) Die Gerichtsschreiber der Registergerichte haben der nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1a 
zuständigen Stenerstelle die in § 6 des Reichsstempelgesetzes und § 12 der An vorgeschriebene 
Nachricht alsbald nach dem Vollzuge der Eintragungen im Handels= oder Genossenschaftsregister 
zu geben. 
(2) Ferner haben sie der nach § 1 Ziffer 7 zuständigen Steuerstelle auf Schluß des 
Kalenderjahres 
a. von jeder in Abteilung B des Handelsregisters erfolgten Eintragung einer neuen 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung unter Angabe des Sitzes der Gesellschaft und, wenn tunlich, auch des 
Zeitpunktes, mit dem das Gesellschaftsjahr der Gesellschaft beginnt, 
b. von jeder Anderung der eingetragenen Firma, des Sitzes oder des Geschäftsjahres 
der Gesellschaft, 
. von jedem Erlöschen einer solchen Gesellschaftsfirma 
für das abgelaufene Jahr Mitteilung] zu machen.
	        
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