Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

508 XXXVIII. 
§ 1. 
Zu einer Wanderschafherde d. h. zu einer Schafherde, die zum Zweck des Aufsuchens 
von Weideflächen über mehrere Gemarkungen getrieben wird, dürfen nicht mehr als 300 Schafe 
vereinigt werden. 
§ 2. 
1. Das Treiben von Wanderschafherden bedarf der Genehmigung des Bezirksamts. 
2. Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter Angabe der 
Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur erteilt werden, wenn die 
Seuchenfreiheit der Wanderherde durch bezirkstierärztliches Zeugnis bescheinigt ist und 
der Führer der Herde im Besitze eines Wanderbuches nach anliegendem Muster ist. 
3. Wird eine Wanderschafherde von außerhalb in das Gebiet des Großherzogtums Baden 
getrieben, so bedarf der Führer, der im Besitz einer von der zuständigen Polizeibehörde des 
Herkunftsstaates ausgestellten Urkunde über die polizeiliche Genehmigung des Treibens sowie 
im Besitz des Wander-(Kontroll-hbuchs ist, einer neuen polizeilichen Genehmigung oder eines 
neuen Wander-(Kontroll-hbuchs nicht, wenn die im Herkunftsstaate erteilte Genehmigung auf einen 
durch das Großherzogtum Baden oder nach einem Ort im Großherzogtum führenden Trieb- 
weg sich bezieht. 
4. Das bezirkstierärztliche Zeugnis über die Seuchenfreiheit der Wanderschafherde ist fünf 
Tage giltig, den Tag der Ausstellung nicht eingerechnet. Nach Ablauf dieser Zeit hat eine 
wiederholte bezirkstierärztliche Untersuchung stattzufinden. Der Befund ist in das Wander- 
buch einzutragen. 
§ 3. 
1. Das Wanderbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen ver- 
sehen sein. Vor dem Gebrauch hat das Bezirksamt nach erfolgter Prüfung die Vorschrifts- 
mäßigkeit zu bestätigen und die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten 
Seite zu beglaubigen. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben der Blätter und das Ein- 
heften neuer Blätter ist untersagt. 
2. In das Wanderbuch sind die Kopfzahl und die genaue Kennzeichnung der zur Herde 
gehörigen Schafe einzutragen. Ebenso ist jeder Zu- und Abgang der Herde alsbald unter 
Angabe der Zeit, der Zahl der Tiere, zutreffendenfalls des Namens und Wohnorts des 
Käufers oder Verkäufers darin zu vermerken. Anderungen dürfen nur mit Durchstreichung 
der Einträge und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichenc lesbar bleibt. 
84. 
1. Der Führer der Herde hat das Wanderbuch nebst dem bezirkstierärztlichen 
Zeugnis stets bei sich zu führen und auf Verlangen den beamteten Tierärzten sowie allen 
Beamten der Landes= und Ortspolizei, einschließlich der Feld= und Waldhüter sowie der 
Straßenmeister und Straßenwarte zur Einsicht vorzulegen.
	        
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