Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXXVIII. 509 
2. Die kontrollierenden Polizeibeamten und beamteten Tierärzte haben jede Kontrolle 
unter Angabe von Ort und Zeit sowie Name und Dienststellung in das Wanderbuch einzutragen. 
3. Ein Schäfer, welcher ohne Wanderbuch betreten wird, kann von der betreffenden Be- 
zirks= oder Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Schafe so lange unter Aufsicht im Stall 
zu halten, bis er das Wanderbuch beigebracht hat. 
85. 
1. Der Führer der Wanderschafherde ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde, auf deren 
Gemarkung er übernachtet, Anzeige zu erstatten. Diese hat den Übernachtungsort im Wander- 
buch zu bescheinigen. 
2. Der Führer, der seine Herde zur Nachtzeit, d. h. im Winter in der Zeit von 7 Uhr 
abends bis 6 Uhr morgens, im Sommer in der Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens, 
treiben will, ist verpflichtet, sein Vorhaben der Ortspolizeibehörde, durch deren Gebiet die nächt- 
liche Wanderung gehen soll, so zeitig anzuzeigen, daß seitens der Behörde für eine zuverlässige 
Begleitung während der Dauer der Nachtzeit gesorgt werden kann. 
Für die Kosten dieser Begleitung hat der Führer der Herde aufzukommen. 
3.Der Begleiter hat über die erfolgte Begleit ung der Herde bis zu dem ihm bezeichneten 
Punkte eine Bescheinigung der Ortsbehörde des Ankunftsortes zurückzubringen. 
4. Die dem Begleiter auszuwerfende Belohnung ist von dem Führer der Herde bei dem 
Bürgermeister, welcher die Begleitung anordnet und die Höhe der Belohnung bestimmt, zu 
hinterlegen. Der Bürgermeister hat die Auszahlung zu bewirken, sobald ihm der Vollzug des 
Auftrags nachgewiesen ist. 
86. 
Die Ortspolizeibehörde kann das Treiben der Wanderschafherden auf bestimmte Wege 
oder Triebflächen beschränken. 
87. 
Für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen getrieben werden, kann das Be- 
zirksamt Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Karlsruhe, den 1. Oktober 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Bader. 
79.
	        
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