520 XXXIX.
Bekanntmachung.
(Vom 11. Oktober 1913.)
Die Rechtsverhältnisse der Fürstlichen Standesherrschaft Fürstenberg betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerialentschließung d. d. Badenweiler, den 2. Oktober d. J. Nr. 872 gnädigst zu befehlen
geruht, daß das nachstehende Fürstlich Fürstenbergische Hausgesetz d. d. Donaueschingen, den
22. Februar 1913, betreffend die Führung eines Agnatenverzeichnisses (sogenannte Agnaten-
tafel) im Gesetzes= und Verordnungsblatt mit dem Vorbehalt: „unbeschadet der Rechtswirk-
samkeit zwingender reichs= und landesgesetzlicher Vorschriften“ veröffentlicht werde.
Karlsruhe, den 11. Oktober 1913.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Ruoff.
Fürstlich Fürstenbergisches Hausgesetz vom 22. Jebruar 1913.
Wir Max Egon, Fürst zu Fürstenberg,
Landgraf in der Baar und zu Stühlingen, Graf zu Heiligenberg und Werdenberg,
Freiherr zu Gundelfingen, Herr zu Hausen im Kinzigtal, Meßkirch, Hohenhöwen, Wildenstein,
Waldsperg, Werenwag, Immendingen, Weitra und Pürglitz rc.,
Ritter des goldenen Vließes, des hohen Ordens vom Schwarzen Adler 2c.
verordnen mit Zustimmung der sämtlichen Agnaten des Fürstlichen Hauses Fürstenberg, was
folgt:
J.
So oft auf Grund landes= oder hausgesetzlicher Vorschriften die Zustimmung der Agnaten
zu einem Rechtsgeschäfte erforderlich ist, genügt die Zustimmungserklärung derjenigen Agnaten
des Fürstlichen Hauses Fürstenberg, welche in dem von der Fürstlich Fürstenbergischen Kammer
in Donaueschingen geführten Agnatenverzeichnis (Agnatentafel) eingetragen sind.
Der Nachweis der Eintragung wird erbracht durch einen Auszug aus dem Verzeichnis,
in dem die Namen und Wohnorte der Agnaten enthalten sind. Der Auszug ist von der
Fürstlichen Kammer unter Beidrückung des Dienstsiegels zu unterzeichnen und mit dem Ver-
merke zu versehen, daß andere Agnaten nicht bekannt sind.