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Verordnung.
(Vom 29. Oktober 1913.)
Die Schulärzte an den Volksschulen betreffend.
Aufgrund von Ziffer IV der Übergangsbestimmungen zum Schulgesetz vom 7. Juli 1910
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Nr. XXIX Seite 385) wird zum Vollzug des § 18
dieses Gesetzes verordnet, was folgt:
I. Bestellung der Schulärzte.
81.
Als Schularzt kann nur ein in Deutschland approbierter Arzt bestellt werden. Seine
Ernennung erfolgt durch den Gemeinderat (Stadtrat).
82.
Die Gemeinden können einen oder mehrere Schulärzte, hauptamtlich oder nebenamtlich,
bestellen.
Wenn mehrere Schulärzte bestellt sind, können sie einander gleichgestellt sein, oder es kann
ein Verhältnis der Unterordnung unter ihnen bestimmt werden. Die Gemeinde hat denjenigen
von ihnen zu bezeichnen, der in die Ortsschulbehörde einzutreten hat. Der Ortsschulbehörde
steht es frei, wenn sie es im einzelnen Fall für wünschenswert erachtet, auch die übrigen
Schulärzte behufs Auskunftserteilung zur Sitzung einzuladen.
83.
Von der Bestellung eines Schularztes ist dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten. Dieses
wird den Bezirksarzt hievon verständigen und Abschrift der Anzeige zur Vorlage an das
Unterrichtsministerium dem Kreisschulamt übermitteln.
Wenn ein im staatlichen Dienst stehender Arzt die ihm angebotene Stelle eines Schul-
arztes ablehnt und die Gemeinde auf der Übernahme des Dienstes durch ihn glaubt bestehen
zu sollen, so ist durch Vermittelung des Bezirksamts und des Kreisschulamts Anzeige an das
Unterrichtsministerium zu erstatten.
II. Dienstaufgabe der Schulärzte.
1. Im allgemeinen.
84.
Der Schularzt ist in allen Fragen der Schulgesundheitspflege der sachverständige Berater
der örtlichen Aufsichtsbehörden und der Lehrer der Volksschule; er soll stets im Benehmen
mit den Aufsichtsorganen der Schule handeln. Ein Recht zu selbständigen Anordnungen steht