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8 25. Nach Abschluß des Einnahme- und Ausgabebuchs ist unter Benutzung der Ver-
mögensnachweisung (Muster 2) durch Gegenüberstellung des Bestandes am Beginn und am
Schlusse des Geschäftsjahrs die Zu- oder Abnahme des Vermögens festzustellen.
8 26. Die Höhe der Rücklage ist nachzuweisen.
F. Verzeichnis der Gebrauchsgegenstände.
§ 27. Das Verzeichnis muß enthalten: Gegenstand, Anschaffungstag, Anschaffungswert,
Abschreibung, Abgang und Grund des Abganges sowie Wert am Jahresschlusse.
II.
§ 28. Kassen, die einem Verband oder einer Vereinigung (88 406 ff.) angehören, haben
für die Darstellung des geschäftlichen Verkehrs mit dem Verband oder der Vereinigung ein
besonderes Kassenbuch zu führen und den allgemeinen Bestimmungen entsprechend einzurichten.
Die Eintragungen sind mit ihrem Endbetrag am Jahresschluß auf die zutreffenden Kapitel
und Titel des Einnahme= und Ausgabebuchs zu übertragen.
III.
§ 29. Sämtliche Kassenbücher sind mit den zugehörigen Belegen mindestens zehn Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schlusse desjenigen Geschäftsjahrs,
auf welches sich die letzte Eintragung in dem Kassenbuche bezieht.
§ 30. Rechnungsabschluß und Nachweisungen (§ 367) sind dem Versicherungsamt in
zwei Stücken bis zum 1. März einzureichen; ein Stück davon ist dem Kaiserlichen Statistischen
Amte spätesteus bis zum 1. Juli jedes Jahres zu übersenden; die oberste Verwaltungsbehörde
kann bestimmen, daß die statistische Landesstelle die Ubersendung zu vermitteln hat sowie daß
ein drittes Stück für das Oberversicherungsamt einzureichen ist. Das Versicherungsamt hat
seiner Sendung eine Bescheinigung über die erfolgte Prüfung sowie über die Vollzähligkeit der
Rechnungsabschlüsse und Nachweisungen für seinen Bezirk beizufügen.
§ 31. Bei Zweifeln über die Art der Aufstellung des Rechnungsabschlusses und der Nach-
weisungen erteilt das Kaiserliche Statistische Amt im Einvernehmen mit der an der Statistik
beteiligten statistischen Landesstelle Auskunft. Das Kaiserliche Statistische Amt wird eine Zu-
sammenstellung der sich hiernach ergebenden Regeln herausgeben.
Berlin, den 9. Oktober 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.