Zu 33
WbAB.
Zu & 10
WbAB.
Zu §8 13 u. 17
WbAvB.
566 XLIII.
zu bewirken; dabei ist nach den Vorschriften für Zustellungen in Verwaltungssachen
und nach den besondern Anweisungen der Oberbehörde zu verfahren;
Hin den Gemeinden außerhalb des Amtssitzes des Steuerkommissärs hat der Gemeinde—
vorstand die Vermögenserklärungen entgegenzunehmen und, soweit es ihm möglich ist,
den Pflichtigen auf ihren Antrag bei der Aufstellung der Erklärungen behilflich zu sein;
. der Gemeindevorstand hat auf Antrag des Steuerkommissärs diesem die Personen zu
bezeichnen, die seit dem letzten Abundzuschreiben in der Gemeinde neu zugezogen sind,
und bei denen zu vermuten ist, daß sie ein Einkommen von mindestens 4000 4%
oder ein Vermögen von mindestens 10 000 (Kl haben, ebenso die Personen, die zwar
beim Abundzuschreiben schon in der Gemeinde gewohnt haben, aber erst nach diesem
durch Vermögensübernahme, Erbschaft oder dergleichen vermutlich in den Besitz eines
Vermögens von mindestens 10 000 gekommen sind;
. der Gemeinde-(Stadt-)hrat hat auf Antrag des Steuerkommissärs Gutachten über die
Ertragswerte der land= und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücke und über den
Miet= oder Pachtwert bebauter Grundstücke abzugeben.
In den Städten, in denen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet wird, fällt die
unter Buchstabe c beschriebene Aufgabe, soweit sie sich auf die Bezeichuung der Zugezogenen
bezieht, den polizeilichen Meldeämtern zu.
Es bleibt der Oberbehörde vorbehalten, die Mitwirkung der Gemeindebehörden auch in
anderen geeigneten Fällen in Anspruch zu nehmen.
Die den Gemeindebehörden hiernach obliegende Mitwirkung bei der Veranlagung geschieht
unentgeltlich.
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84.
Wenn ein Beitragspflichtiger im Großherzogtum zu veranlagen ist, so ist der Steuer-
kommissär zuständig, in dessen Bezirk der Pflichtige zur Vermögens= oder zur Einkommensteuer
veranlagt ist oder zu veranlagen wäre.
§ 5.
Die in die Wehrbeitragslisten aufzunehmenden Personen sind aus den Akten über die
Veranlagung zur Einkommens= und Vermögenssteuer und durch Erhebungen nach § 2 dieser
Verordnung zu ermitteln. Die Zoll= und Steuerdirektion wird ermächtigt, die näheren Be-
stimmungen zu treffen.
86.
Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärungen (§ 36 Absatz 1 und 2 des Gesetzes)
wird die Zeit vom 2. bis mit 20. Jannar 1914 bestimmt.
Über den 1. März 191.44 hinaus darf in der Regel die Frist für die Abgabe der Ver-
mögenserklärung nicht verlängert werden. Nur den unter § 15 Absatz 2 des Gesetzes fallenden
Beitragspflichtigen, die den Rechnungsabschluß auf 31. Dezember 1913 der Vermögenserklärung
zugrunde legen wollen (vergleiche § 11) kann der Steuerkommissär die Frist ausnahmsweise
bis zum 15. April 1914 verlängern.