XLIII. 569
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Verlegt ein Beitragspflichtiger innerhalb des Großherzogtums seinen Wohnsitz in einen
anderen Steuerkommissärbezirk, so hat er den etwa noch nicht bezahlten Teil des Beitrags an die
Erhebungsstelle zu entrichten, welcher der Beitrag ursprünglich zur Einziehung überwiesen
worden ist (loben § 2 Absatz 1). Nur seine Veranlagung wird dem für den neuen Wohnort
zuständigen Steuerkommissär überwiesen. Das Nähere hierwegen bestimmt die Zoll= und
Steuerdirektion.
8 20.
Anträge auf Erstattung zu Unrecht bezahlten Wehrbeitrags sind unter Angabe der Gründe,
auf die der Anspruch gestützt wird, bei dem Steuerkommissär zu stellen, der den Beitrag festgesetzt
hat. Dieser macht die etwa erforderlichen Erhebungen und legt das Gesuch mit gutachtlicher
Außerung der Zoll= und Steuerdirektion vor.
Hält die Zoll= und Steuerdirektion den Erstattungsanspruch nicht für begründet, so hat
sie ihre Entschließung mit Gründen dem Antragsteller durch den Steuerkommissär zustellen zu
lassen. Hält sie dagegen das Gesuch für begründet, so weist sie die Bezirksfinanzbehörde an,
den zuviel erhobenen Betrag zurückzuerstatten und gibt dem Steuerkommissär zur Verständigung
des Antragstellers Nachricht davon.
21.
Zur Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens nach den §§ 56 ff. des Gesetzes
sind, soweit nicht nach § 57 Absatz 3 die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist, die Finanz-
ämter und Hauptsteuerämter zuständig. Die zu wenig gezahlten Beiträge setzt in diesen Fällen
an Stelle des Steuerkommissärs die Bezirkssteuerstelle fest.
g 22.
Die Zoll- und Steuerdirektion erläßt die weiteren Vollzugsvorschriften.
Karlsruhe, den 20. November 1913.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Großkopf.
Drue und Veriag von Malsch 4 Loge in Karlsruhe.
Zu § (7, 68
Wo .
Zu § 72
WbAB.
Zu den 8§ 56
bis 61 des
Gess