Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLV. 581 
8 25. 
Der dienstliche Verkehr der Ortsschulbehörde mit dem Unterrichtsministerium wird, wenn 
nicht im einzelnen Fall eine unmittelbare Berichterstattung von dem Unterrichtsministerium 
augeordnet wird oder durch die Dringlichkeit der Sache geboten ist, durch das Kreisschulamt 
vermittelt. Das Kreisschulamt hat dabei hauptsächlich darauf zu achten, daß die Vorlagen den 
bestehenden Vorschriften nach Juhalt und Form entsprechen. Unvollständige oder sonst ungeeignete 
Vorlagen sind zur Ergänzung oder Abänderung zurückzugeben. 
Die Vermittelung hat durch das Bezirksamt zu geschehen, wenn es sich um die Verwaltung 
der Schulpfründe und der Schulstiftungen oder um Fälle handelt, in denen diese Art der 
Vorlage verordnungsgemäß oder sonst vorgeschrieben ist. 
4. Von der Ortsschulbehörde in den Städten der Städteorduung. 
8 26. 
Die Vorschriften der §§ 16 und 18 finden auf die Volksschulen in den Städten der 
Städteordnung keine Anwendung. Die in den §§ 12 bis 15 bezeichneten Befugnisse und 
Aufgaben der Ortsschulbehörde werden an den Volksschulen dieser Städte durch das Volks- 
schulrektorat ausgeübt. « 
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der Städteordumg über die Zusammensetzung, den Geschäftskreis und die Geschäftsordnung der 
Schulkommission zu erlassende Ortsstatut die Bestimmungen der §§ 3, 6, 21 bis 24 dieser 
Verordnung eine andere Regelung erfahren, und es können außerdem einzelne der nach den 
vorstehenden Bestimmungen der Ortsschulbehörde zukommenden Befugnisse dem Stadtrat zur 
unmittelbaren Erledigung vorbehalten werden. Die Schulkommission hat Vorlagen an das 
Unterrichtsministerium, wenn sie von diesem nicht zur unmittelbaren Berichterstattung aufge- 
fordert ist, dem Stadtrat zur Weiterleitung zu übergeben. 
Der dienstliche Verkehr des Stadtrats mit dem Unterrichtsministerium erfolgt unmittelbar, 
wenn nicht durch Verordnungallgemein oder durch besondere Anordnung des Unterrichtsministeriums 
im einzelnen Fall die Vorlage durch Vermittelung einer staatlichen Behörde vorgesehen ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Schulceiter und dem ersten LKehrer. 
I. Von dem Schulleiter. 
§9 27. 
Der Schulleiter hat die örtliche Aufsicht über den Unterrichtsbetrieb an der ihm unter- 
stellten Volksschule namens der örtlichen Schulaufsichtsbehörde auszuüben. Die Aufsicht erstreckt 
sich auch auf die einer Volksschule angegliederte Bürgerschule, soweit deren Satzungen nicht 
eine andere Bestimmung enthalten.
	        
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