XLV. 581
8 25.
Der dienstliche Verkehr der Ortsschulbehörde mit dem Unterrichtsministerium wird, wenn
nicht im einzelnen Fall eine unmittelbare Berichterstattung von dem Unterrichtsministerium
augeordnet wird oder durch die Dringlichkeit der Sache geboten ist, durch das Kreisschulamt
vermittelt. Das Kreisschulamt hat dabei hauptsächlich darauf zu achten, daß die Vorlagen den
bestehenden Vorschriften nach Juhalt und Form entsprechen. Unvollständige oder sonst ungeeignete
Vorlagen sind zur Ergänzung oder Abänderung zurückzugeben.
Die Vermittelung hat durch das Bezirksamt zu geschehen, wenn es sich um die Verwaltung
der Schulpfründe und der Schulstiftungen oder um Fälle handelt, in denen diese Art der
Vorlage verordnungsgemäß oder sonst vorgeschrieben ist.
4. Von der Ortsschulbehörde in den Städten der Städteorduung.
8 26.
Die Vorschriften der §§ 16 und 18 finden auf die Volksschulen in den Städten der
Städteordnung keine Anwendung. Die in den §§ 12 bis 15 bezeichneten Befugnisse und
Aufgaben der Ortsschulbehörde werden an den Volksschulen dieser Städte durch das Volks-
schulrektorat ausgeübt. «
Jmübrigenkönncndurchdasnach§128Absatz2lic.ndcsSchulgcsetzcsindcnStädtcn
der Städteordumg über die Zusammensetzung, den Geschäftskreis und die Geschäftsordnung der
Schulkommission zu erlassende Ortsstatut die Bestimmungen der §§ 3, 6, 21 bis 24 dieser
Verordnung eine andere Regelung erfahren, und es können außerdem einzelne der nach den
vorstehenden Bestimmungen der Ortsschulbehörde zukommenden Befugnisse dem Stadtrat zur
unmittelbaren Erledigung vorbehalten werden. Die Schulkommission hat Vorlagen an das
Unterrichtsministerium, wenn sie von diesem nicht zur unmittelbaren Berichterstattung aufge-
fordert ist, dem Stadtrat zur Weiterleitung zu übergeben.
Der dienstliche Verkehr des Stadtrats mit dem Unterrichtsministerium erfolgt unmittelbar,
wenn nicht durch Verordnungallgemein oder durch besondere Anordnung des Unterrichtsministeriums
im einzelnen Fall die Vorlage durch Vermittelung einer staatlichen Behörde vorgesehen ist.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Schulceiter und dem ersten LKehrer.
I. Von dem Schulleiter.
§9 27.
Der Schulleiter hat die örtliche Aufsicht über den Unterrichtsbetrieb an der ihm unter-
stellten Volksschule namens der örtlichen Schulaufsichtsbehörde auszuüben. Die Aufsicht erstreckt
sich auch auf die einer Volksschule angegliederte Bürgerschule, soweit deren Satzungen nicht
eine andere Bestimmung enthalten.