Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLV. 583 
Einrichtungen und Anordnungen der Schule von den Lehrern gewissenhaft und vernünftig 
gehandhabt und beobachtet werden. 
Es gilt dies besonders von der Anwendung der körperlichen Züchtigung, von der Rück- 
sichtnahme auf schwächliche, schonungsbedürftige Kinder, zumal wenn es sich um Anordnungen 
des Schularztes handelt, sowie von der Einhaltung der vorgeschriebenen Erholungspausen. 
Zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen Verfahrens der an der 
Schule angestellten Lehrer in Bezug auf die Zielforderungen, die methodische Behandlung der 
einzelnen Unterrichtsfächer, die Anforderungen an den häuslichen Fleiß der Schüler und die 
Handhabung der Schulzucht sowie zur Aufstellung des Stundenplanes und zur Beratung über 
die Versetzung der Schüler soll der Schulleiter mit den Lehrern Konferenzen nach Bedarf 
abhalten. 
§ 31. 
Diese Konferenzen sollen außerhalb der Schulzeit stattfinden; sie werden von dem Schul. 
leiter einberufen und geleitet. Die Lehrer sind zum Erscheinen in den Konferenzen verpflichtet. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und schriftlich niedergelegt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters. Wenn dieser Bedenken trägt, einen gefaßten 
Beschluß auszuführen, so hat er die Angelegenheit dem Kreisschulamt zur Entscheidung vor- 
zulegen. 
5 35. 
Der Schulleiter hat der Ortsschulbehörde auf Verlangen über seine Wahrnehmungen bei 
den Schulbesuchen Bericht zu erstatten. Auch hat er dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde 
und dem Gemeindevorstand auf Ansuchen jederzeit hierüber Auskunft zu erteilen. 
8 36. 
Der Schulleiter hat im allgemeinen darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Schul 
ordnung und der besonderen Schulsatzungen von den Schülern gewissenhaft beobachtet werden. 
Wenn besondere Schulsatzungen noch nicht erlassen sind, hat er ihre Aufstellung zu beantragen 
und einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Entwurf nach Beratung in einer Lehrer- 
konferenz der Ortsschulbehörde vorzulegen. 
* 37. 
Der Schulleiter hat den Schularzt bei der Ausübung seiner Befugnisse nachdrücklich zu 
unterstützen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Personalbogen der Schüler von den 
Lehrern gewissenhaft geführt und sorgfältig aufbewahrt werden, sowie daß die vorgeschriebenen 
Mitteilungen an die Eltern oder deren Stellvertreter diesen in entsprechender Form zugehen, 
der Inhalt der Personalbogen aber im übrigen geheim gehalten wird.
	        
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