Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLV. 585 
Bei einem Wechsel des Lehrers hat der Schulleiter das Verzeichnis und den Bestand der 
Gegenstände einer Prüfung zu unterziehen, etwaige von dem Lehrer zu verantwortende Schäden 
und Mängel festzustellen und der Ortsschulbehörde mitzuteilen. Ferner hat er die Übergabe 
der Gegenstände an den neuen Lehrer zu bewirken. 
Wenn die Schülerbücherei nicht von dem Schulleiter selbst, sondern von einem anderen 
Lehrer besorgt wird, hat er die Aufsicht über ihre Verwaltung zu führen. 
8 42. 
Dem Schulleiter liegt ob: 
1. die Aufstellung und Führung 
der Hauptschülerliste, 
der Schulentlassungsliste, 
der Schulgeldeinzugsliste, 
der Liste der zur Teilnahme am Handarbeitsunterricht verpflichteten Mädchen, 
der Liste der auf Beginn des Schuljahres in das schulpflichtige Alter eingetretenen 
nicht vollsinnigen, schwachsinnigen, epileptischen und krüppelhaften Kinder, 
der Liste der Schüler, die der Wiederimpfung unterliegen, 
der Liste über die ungerechtfertigten Schulversäumnisse; 
2. die Überweisung der ausgetretenen Schüler und die Führung der mit dem Uberweisungs- 
geschäft verbundenen Verhandlungen. 
8 43 
Der Schulleiter hat ferner alle diejenigen auf die Verhältnisse der Schule bezüglichen Auf— 
träge, zu deren Besorgung für die einzelnen Lehrer eine Verpflichtung nicht besteht — wie 
z. B. die Vornahme statistischer Erhebungen und dergleichen —, zu besorgen. 
Zur Bewältigung der in Absatz 1 und in § 42 bezeichneten Arbeiten kann der Schul- 
leiter die übrigen an der Schule angestellten Lehrer beiziehen. 
* 44. 
Der Schulleiter ist befugt, die Lehrer der Schule in dringenden Fällen, wenn die rechtzeitige Ein- 
holung von Urlaub bei dem Kreisschulamt nach den besonderen Umständen nicht möglich ist, 
bis zur Dauer von drei Tagen zu beurlauben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der 
Schulleiter sich selbst ohne Urlaub auf die Dauer von drei Tagen vom Amt entfernen. In 
beiden Fällen ist dem Kreisschulamt sofort Anzeige zu erstatten. 
g 45. 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die nach § 31 des Schulgesetzes be- 
stellten Rektoren.
	        
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