Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

586 XIV. 
8 46. 
Die Schulleiter und Rektoren (§§ 30 und 31 des Schulgesetzes) haben sich bei den von 
ihnen ausgehenden amtlichen Verfügungen und Bekanntmachungen der amtlichen Bezeichnung 
„Rektorat“ zu bedienen. 
II. Von dem ersten Lehrer. 
§ 47. 
Die Vorschriften der 88 27 bis +t finden auf den nach § 29 Absatz 1 des Schulgesetzes durch 
das Unterrichtsministerium bestellten ersten Lehrer mit folgenden Einschränkungen Anwendung. 
8 48. 
Der erste Lehrer soll die ihm obliegenden Aufgaben dadurch zu erfüllen suchen, daß er 
die zu erledigenden Fragen auf dem in den 8§§ 30 und 33 vorgesehenen Weg mit den übrigen 
au der Schule angestellten Lehrern von Zeit zu Zeit, jedenfalls zu Beginn des Schuljahres 
und sonst, wenn besondere Wahrnehmungen einen Anlaß dazu bieten, eingehend erörtert. 
Handelt es sich um wichtigere Fragen und kommt bei der Beratung in einer Konferenz eine 
Einigung nicht zustande, so ist die Entscheidung des Kreisschulamts einzuholen. 
§ 49. 
Beim Besuch der Klassen der Hauptlehrer (§ 31 Absatz 1) soll sich der erste Lehrer 
darauf beschränken, durch Anwohnen beim regelmäßigen Unterricht über das Unterrichts 
verfahren, die Handhabung der Schulzucht, die Führung der vorgeschriebenen Listen und die 
Unterrichtserfolge sich zu verlässigen. Dabei wahrgenommene Mißstände hat er, wenn er sie 
nicht durch gütliche Rücksprache mit dem betreffenden Lehrer oder auf dem in § 33 bezeichneten 
Wege beseitigen kann, dem Kreisschulamt zur Kenntnis zu bringen. Für den Besuch des Unter- 
richts der Schulgehilfen erleiden die Vorschriften des § 31 keine Einschränkung. 
8 50. 
Über die Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen und die Zuweisung der vor 
handenen Schulzimmer an die Klassen hat der erste Lehrer nach Anhörung der übrigen Lehrer 
vorbehaltlich der Entscheidung der Ortsschulbehörde zu befinden. 
8 51. 
Zur Erteilung von Urlaub an die übrigen Lehrer beim Vorliegen der Voraussetzungen 
des § 44 ist der erste Lehrer nur für die Dauer von einem Tag zuständig. 
§ 52. 
Dem bei Verhinderung des ersten Lehrers mit der Versehung seiner Stelle betrauten 
Hauptlehrer kommen nur die in den §8 31 Absatz 2, 39 bis 43 und 51 bezeichneten Befugnisse 
und Obliegenheiten zu.
	        
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