Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

592 XI V. 
832. 
Bei Erkrankung oder sonstiger Dienstbehinderung des den Religionsunterricht erteilenden 
Geistlichen hat der Lehrer zu seinen Religionsstunden die Stunden des Geistlichen zu über- 
nehmen, sofern dadurch die Zahl von sechs Religionsstunden in der Woche nicht überschritten wird. 
Wenn eine Aushilfe für die Erteilung des Religionsunterrichts nach § 41 Absatz 1 oder 
Absatz 2 des Schulgesetzes angeordnet wird, so werden für jede Abteilung in der Regel 
wöchentlich nicht mehr als zwei Stunden angesetzt. 
Die Vergütung für die einzelne Wochenstunde beträgt nach § 65 des Schulgesetzes 60 .17 
jährlich. Sie wird, wenn die Aushilfe von einem Lehrer an seinem Anstellungsort geleistet 
wird, nur insoweit gewährt, als die von ihm zu erteilenden Wochenstunden die Zahl 32 
überschreiten. Lehrer, die mit der Aushilfeleistung in einem Nachbarort beauftragt sind, 
erhalten außer der Stundenvergütung noch Ganggebühren nach Maßgabe der für die Mit- 
versehung von Schulen in einem Nachbarort bestehenden Bestimmungen. 
8 4. 
Die für den Religionsunterricht von den oberen Kirchenbehörden aufgestellten Lehrpläne 
erhalten mit ihrer Verkündung durch das Unterrichtsministerium für die Schule verbindliche 
Kraft. Das Gleiche gilt von sonstigen auf die Erteilung des Religionsunterrichts bezüglichen 
Anordnungen der oberen Kirchenbehörden, besonders von der Einführung von Lehrbüchern für 
den Religionsunterricht. 
§5 5. 
Die Schüler sollen zum Besuch des Gottesdienstes auch vonseiten der Schule angehalten 
werden, jedoch zum Besuch von Schülergottesdienst aun Werktagen nicht über das bisher in 
jeder Gemeinde übliche Maß und jedenfalls nicht mehr als zweimal in der Woche. 
Ein Beizug der Schüler zum Gottesdienst sowie zu sonstigen kirchlichen Feiern und Ver- 
anstaltungen während der Unterrichtszeit ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die 
nähere Regelung bleibt besonderer Vollzugsanweisung vorbehalten. 
86. 
Die Bestimmungen in der Dienstweisung für die Lehrer über die Handhabung der Schul- 
zucht sind als ein Bestandteil der allgemeinen Schulordnung auch von den Geistlichen als 
Religionslehrern zu beachten. 
Weaufsichtigung des Religionsunterrichts. 
87. 
Die örtliche Aufsicht über die Erteilung des Religionsunterrichts an der einzelnen Volks- 
schule (Schulabteilung) steht dem Pfarrer, bei mehreren Pfarrern innerhalb einer Schul- 
gemeinde den von der oberen Kirchenbehörde damit betrauten Geistlichen zu.
	        
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