Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XLIX. 607 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. Dezember 1913. 
  
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des 
Auswärtigen: Dienstanszeichnungen betreffend. 
Landesherrliche Verordnung: die Badische Landwehrdienstauszeichnung betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Dezember 1913.) 
Dienstauszeichnungen betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf den Vortrag des Mini- 
steriums Höchst Ihres Hauses, der Justiz und des Auswärtigen vom 3. Dezember 1913 
Nr. A 11860 und den Beivortrag des Ministeriums des Innern vom 9. Dezember 1913 
Nr. 53233 in Abänderung des Allerhöchsten Befehles vom 6. Mai 1868, die Dienstaus- 
zeichnungen betreffend (Verordnungsblatt des Badischen Kriegsministeriums 1868, Seite 393 ff.), 
und des § 12 Satz 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 26. März 1909, die Dienst- 
ordnung für das Gendarmeriekorps betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 49 ff.), 
das Nachstehende zu bestimmen geruht: 
Die Dienstauszeichuung erster Klasse besteht aus einem Kreuz von Tombak-Bronze, im 
Mittelschild auf der Vorderseite ein von einem Kranz umgebenes gekröntes F, auf der Rück- 
scite die von einem Kranz umgebene Zahl XV. Höhe 35 mm. 
Die Dienstauszeichnung zweiter Klasse besteht aus einer Medaille von Bronze, auf der 
Vorderseite ein von einem Kranz umgebenes gekröntes F, auf der Rückseite die Inschrift „Für 
treue Dienste bei der Fahne“, darunter die von einem Kranz umgebene Zahl XII. Durch- 
messer 30 mm. 
Die Dienstauszeichnung dritter Klasse besteht aus einer Medaille von Neusilber, Vorder- 
und Rückseite wie bei der zweiten Klasse, jedoch auf der Rückseite die Zahl IX. Durch- 
messer 30 mum. 
Auf die erste Klasse gibt die vollendete fünfzehnjährige, auf die zweite die vollendete 
zwölfjährige, auf die dritte die vollendete neunjährige Dienstzeit Aufpruch 
Gesebhes· und Verordnungsblatt 1913.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.