610 L.
Die Bekanntmachung hat den Tag, an dem das neue Schuljahr beginnt, anzugeben und
die Eltern schulpflichtiger Kinder oder deren Stellvertreter unter Hinweis auf die Straf—
androhung in § 71 des Polizeistrafgesetzbuches aufzufordern, die Kinder an diesem Tage der
Schule zuzuführen (vergleiche anliegendes Muster h).
Bei der Anmeldung ist das religiöse Bekenntnis des Kindes anzugeben und auf Ver-
langen nachzuweisen. Ferner sind der Impfschein und der Geburtsschein vorzulegen. Von
dem Verlangen der Vorlage eines Geburtsscheins kann für die in der Gemeinde geborenen
Kinder Umgang genommen werden, wenn die Ortsschulbehörde einen Auszug aus dem Ge-
burtsregister erhebt.
Der Anmeldepflicht unterliegen die Kinder, die bis zum 30. April das sechste Lebensjahr
vollenden. Die Pflicht zur Anmeldung erstreckt sich auch auf diejenigen Kinder, die aufgrund
des § 3 des Schulgesetzes zum Schulbesuch nicht anzuhalten oder vom Besuch der Volksschule
auf Antrag zu befreien sind, sonach auch auf die nicht vollsinnigen (blinden und tauben), die
geistesschwachen, sowie die krüppelhaften und epileptischen Kinder. Befreit von der Anmeldung
sind diejenigen Kinder, die auf Beginn des Schuljahres in eine öffentliche oder nichtstaatliche
Lehranstalt eintreten.
Gesuche um Befreiung von Kindern vom Besuch der Volksschule wegen Privatunterrichts
(§ 1 Absatz 2 des Schulgesetzes) oder aufgrund des § 3 Absatz 2 des Schulgesetzes sowie um
Nachsicht aufgrund des § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes oder des § 5 dieser Verordnung sind
mit den erforderlichen Belegen gleichzeitig mit der Anmeldung vorzubringen.
84.
Das Gesuch um Befreiung eines Kindes vom Besuch der Volksschule wegen Privatunter-
richts ist unter Anschluß der Nachweise darüber, daß das Kind mindestens den für die Volks-
schule vorgeschriebenen Unterricht erhalten werde, schriftlich bei der Ortsschulbehörde einzureichen,
die es an das Kreisschulamt vorzulegen hat.
Die Abweisung des Gesuchs soll nur erfolgen, wenn der vorgesehene Unterricht nicht
genügt und der Gesuchsteller sich weigert, die vom Kreisschulamt verlangte Ergänzung
eintreten zu lassen. Die Abweisung muß mit Gründen versehen sein. Ist die Genehmigung
erteilt, so soll sie nicht widerrufen werden, ohne daß den Eltern des Kindes oder deren Stell-
vertretern zuvor Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist.
86.
Mädchen, die im Herbst in die Vorschulklasse einer öffentlichen Höheren Mädchenschule
eintreten wollen, ist auf Verlangen der Eltern oder deren Stellvertreter durch die Ortsschul-
behörde bis dahin Nachsicht vom Besuch der Volksschule zu erteilen.