Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

610 L. 
Die Bekanntmachung hat den Tag, an dem das neue Schuljahr beginnt, anzugeben und 
die Eltern schulpflichtiger Kinder oder deren Stellvertreter unter Hinweis auf die Straf— 
androhung in § 71 des Polizeistrafgesetzbuches aufzufordern, die Kinder an diesem Tage der 
Schule zuzuführen (vergleiche anliegendes Muster h). 
Bei der Anmeldung ist das religiöse Bekenntnis des Kindes anzugeben und auf Ver- 
langen nachzuweisen. Ferner sind der Impfschein und der Geburtsschein vorzulegen. Von 
dem Verlangen der Vorlage eines Geburtsscheins kann für die in der Gemeinde geborenen 
Kinder Umgang genommen werden, wenn die Ortsschulbehörde einen Auszug aus dem Ge- 
burtsregister erhebt. 
Der Anmeldepflicht unterliegen die Kinder, die bis zum 30. April das sechste Lebensjahr 
vollenden. Die Pflicht zur Anmeldung erstreckt sich auch auf diejenigen Kinder, die aufgrund 
des § 3 des Schulgesetzes zum Schulbesuch nicht anzuhalten oder vom Besuch der Volksschule 
auf Antrag zu befreien sind, sonach auch auf die nicht vollsinnigen (blinden und tauben), die 
geistesschwachen, sowie die krüppelhaften und epileptischen Kinder. Befreit von der Anmeldung 
sind diejenigen Kinder, die auf Beginn des Schuljahres in eine öffentliche oder nichtstaatliche 
Lehranstalt eintreten. 
Gesuche um Befreiung von Kindern vom Besuch der Volksschule wegen Privatunterrichts 
(§ 1 Absatz 2 des Schulgesetzes) oder aufgrund des § 3 Absatz 2 des Schulgesetzes sowie um 
Nachsicht aufgrund des § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes oder des § 5 dieser Verordnung sind 
mit den erforderlichen Belegen gleichzeitig mit der Anmeldung vorzubringen. 
84. 
Das Gesuch um Befreiung eines Kindes vom Besuch der Volksschule wegen Privatunter- 
richts ist unter Anschluß der Nachweise darüber, daß das Kind mindestens den für die Volks- 
schule vorgeschriebenen Unterricht erhalten werde, schriftlich bei der Ortsschulbehörde einzureichen, 
die es an das Kreisschulamt vorzulegen hat. 
Die Abweisung des Gesuchs soll nur erfolgen, wenn der vorgesehene Unterricht nicht 
genügt und der Gesuchsteller sich weigert, die vom Kreisschulamt verlangte Ergänzung 
eintreten zu lassen. Die Abweisung muß mit Gründen versehen sein. Ist die Genehmigung 
erteilt, so soll sie nicht widerrufen werden, ohne daß den Eltern des Kindes oder deren Stell- 
vertretern zuvor Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist. 
86. 
Mädchen, die im Herbst in die Vorschulklasse einer öffentlichen Höheren Mädchenschule 
eintreten wollen, ist auf Verlangen der Eltern oder deren Stellvertreter durch die Ortsschul- 
behörde bis dahin Nachsicht vom Besuch der Volksschule zu erteilen.
	        
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