Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

L. 615 
g 24. 
Am 1. und 15. jeden Monats hat der (erste) Lehrer aus den von den einzelnen Lehrern 
geführten Handlisten die ungerechtfertigten Schulversäumnisse in einer nach Muster IV anzulegenden 
Liste zusammenzustellen und diese dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde zu übergeben, der sie, 
wenn er nicht selbst der Bürgermeister ist, an diesen alsbald weiter zu leiten hat. Wenn die 
Angezeigten in verschiedenen politischen Gemeinden wohnen, so ist für jedes Bürgermeisteramt 
eine besondere Liste aufzustellen. 
An den Volksschulen mit einem Schulleiter (Rektor) sind die als ungerechtfertigt fest- 
gestellten Versäumnisse einzeln unter Verwendung des Strafbogens nach Muster V jeweils 
sofort zu verfolgen und dem Bürgermeisteramt unmittelbar zur Anzeige zu bringen. Über 
die gestellten Anträge ist von dem Schulleiter (Rektor) ein Verzeichnis zu führen. 
Entschuldigungsgründe, die nach der Vorlage der Versäumnisliste oder des Strafbogens an 
den Bürgermeister bei diesem vorgebracht werden, können nur nach vorherigem Benehmen mit 
dem antragstellenden Schulbeamten oder Lehrer, der seinerseits zunächst dem Klassenlehrer 
Gelegenheit zur Außerung zu geben hat, berücksichtigt werden. Von der Erfüllung dieser 
Vorschrift ist in Spalte 12 der Versäumnisliste oder auf dem Strafbogen Vermerk zu machen. 
625. 
Der Bürgermeister hat für jeden Tag, an dem die Schule ungerechtfertigt versäumt 
wurde, gegen die Eltern des Schülers oder deren Stellvertreter eine Geldstrafe von zehn bis 
fünfzig Pfennig festzusetzen. Der Betrag der Strafe ist nach den Vermögensverhältnissen des 
Schuldigen, nach dem Vorteil, der aus dem Schulversäumnis gezogen werden konnte, und 
nach der Zahl der vorausgegangenen Bestrafungen zu bemessen. 
g 26. 
Das Straferkenntnis ist durch den Ortsdiener zu eröffnen, der sogleich den Strafbetrag 
erhebt. 
Die Bezahlung ist durch Eintrag in Spalte 9 oder 10 der Versäumnisliste oder im Straf- 
bogen zu bescheinigen. Ist keine Zahlung zu erlangen, weil der Bestrafte die Zahlung ver- 
weigert oder weil er Einwendung oder Beschwerde erheben zu wollen erklärt, so hat der Orts- 
diener dies in Spalte 11 der Versäumnisliste oder auf dem Strafbogen zu vermerken. Der 
Gemeinderat kann dem Ortsdiener eine aus den eingehenden Strafgeldern zu entnehmende 
Hebgebühr bewilligen. 
8 27. 
Eine Anderung des Erkenntnisses auf Einwendung der Beteiligten soll vom Bürgermeister 
nicht ohne vorheriges Benehmen mit dem Schulbeamten oder Lehrer, von dem der Antrag 
ausgegangen ist (8 24), vorgenommen werden.
	        
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