Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

616 L. 
Gegen das Erkenntnis steht dem Bestraften binnen einer Woche nach der Eröffnung 
die Beschwerde an das Bezirksamt zu. 
Das Ergebnis der Einwendung oder der Beschwerde ist in Spalte 12 der Versäumnisliste 
oder auf dem Strafbogen kurz zu vermerken. 
8 28. 
Durch Beschluß des Gemeinderats ist zu bestimmen, ob die eingehenden Versäumnisstrafen 
für einen etwa vorhandenen Schulfonds oder für die Gemeindekasse zu vereinnahmen sind. 
Der Empfang der Strafgelder ist von dem Rechner zu bescheinigen. Die Bescheinigung 
kann in die Versäumnisliste selbst eingetragen werden. 
Ist die Zahlung der vollzugsreisen Versäumnisstrafen nicht zu erlangen gewesen, so hat 
der Bürgermeister die zwangsweise Erhebung zu verfügen. 
8 29. 
Wenn gegen die Eltern eines Schülers oder deren Stellvertreter seit Beginn des Schul- 
jahres schon dreimal Versäumnisstrafen aufgrund des § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes erkannt 
worden sind, so hat der Vorsitzende der Ortsschulbehörde dem Bezirksamt jedes weitere Ver- 
säumnis des Schülers sofort besonders anzuzeigen und dabei außer den nach den Spalten 
2 bis 5 der Versäumnisliste zu machenden Angaben noch die früheren Bestrafungen einzeln mit 
Datum der Straferkenntnisse und der erkannten Strafen anzuführen. Von der erfolgten An- 
zeige ist in Spalte 12 Vormerkung zu machen. 
Für die in § 24 Absatz 2 bezeichneten Volksschulen hat die Vorlage an das Bezirksamt 
durch die dort bestimmten Schulbeamten jeweils am Ende einer Woche unmittelbar zu erfolgen. 
g 30. 
Von der Erledigung eines Strafantrags ist der Stelle, von der der Antrag ausgegangen 
ist, alsbald Nachricht zu geben. Diese hat die beteiligten Lehrer zu verständigen. 
Die Mitteilungen über erledigte Strafanträge sind bei den Schulakten aufzubewahren. 
831. 
In Gemeinden, in denen aufgrund des § 4 Absatz 2 des Schulgesetzes durch Ortsstatut 
bestimmt ist, daß anstelle der in § 4 Absatz 1 bezeichneten Geldstrafen Mahnungen durch den 
Schulleiter (Rektor) zu treten haben, hat die Mahnung nach dem anliegenden Muster VI zu 
erfolgen. Die für Zustellung der Mahnung zu erhebende Gebühr wird auf 20 Pfennig festgesetzt. 
Einwendungen gegen die Mahnung sind nach Anhörung des Klassenlehrers von dem 
Schulleiter (Rektor), Beschwerden nach Maßgabe des § 27 vom Bezirksamt zu verbescheiden. 
32. 
Das Kreisschulamt hat sich anläßlich der Vornahme von Volksschulprüfungen oder durch 
zeitweise Einforderung der Versäumnislisten darüber zu verlässigen, daß die bestehenden Vor-
	        
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