Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

618 L. 
Verständigung der Eltern des Schülers oder deren Stellvertreter verfügt werden. Sie soll in 
der Regel erst erfolgen, wenn während eines ein- oder zweijährigen Besuchs des ersten Schul- 
jahres die Unfähigkeit des Schülers zur Teilnahme an dem regelmäßigen Unterricht in dem 
Maße hervorgetreten ist, daß mehr als die Erreichung der Ziele des vierten Schuljahres durch 
den Schüler nicht zu erwarten ist. 
Ausnahmsweise kann die Überweisung in die Hilfsklasse auch vor dem in Absatz 1 be- 
zeichneten Zeitpunkt erfolgen, wenn die mangelnde Befähigung eines Kindes zur Teilnahme 
am geordneten Unterricht von vornherein unzweifelhaft feststeht. 
Die Hoöchstzahl der in einer Hilfsklasse zu unterrichtenden Schüler beträgt zwanzig. 
8 38. 
Bestehen an einer Volksschule besondere Veranstaltungen zur Unterweisung nicht voll- 
sinniger oder geistesschwacher Kinder, so gelten hinsichtlich der Dauer dieser Veranstaltungen 
und der Aufnahme der Kinder in dieselben die Bestimmungen des § 5 des Gesetzes vom 
11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder betreffend. Die 
Einweisung der Kinder erfolgt durch die Ortsschulbehörde nach Anhörung des Schularztes. 
§ 39. 
Die Zuweisung der Klassen an die einzelnen Lehrer erfolgt durch das Kreisschulamt. 
Besondere Wünsche der Lehrer können dabei nur berücksichtigt werden, insoweit das höhere 
Interesse des Unterrichts nicht entgegensteht. 
Handliste und Wochenbuch. 
40. 
Jeder Lehrer hat eine für das ganze Schuljahr bemessene Handliste zu führen, welche 
die Namen sämtlicher Schüler der Klasse nach Jahrgängen und innerhalb dieser nach Ge- 
schlechtern getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Tag und Ort der Geburt, 
des Religionsbekenntnisses, sowie von Name, Stand und Wohnung der Eltern oder deren 
Stellvertreter, ferner die Schulversäumnisse und die am Ende eines jeden Halbjahres erteilten 
Noten enthält (Muster VII). 
Ferner hat jeder Lehrer für jede von ihm unterrichtete Klasse ein Wochenbuch nach der 
Anleitung, die den auliegenden Mustern VIII und VIII# vorgedruckt ist, zu führen. Das 
Wochenbuch soll jederzeit eine klare Übersicht über die in den einzelnen Fächern der Klasse 
behandelten Unterrichtsstoffgebiete geben. 
Die Handliste und das Wochenbuch sind auch denjenigen Lehrern, die nur mit einigen 
Stunden in der Klasse beschäftigt sind, sonach auch den Geistlichen als Religionslehrern, zur 
Fertigung der von ihnen zu bewirkenden Einträge zur Verfügung zu halten. An den Volks- 
schulen der Städteordnungsstädte können für die Religionsklassen besondere Wochenbücher ge- 
führt werden.
	        
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