Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

1. 619 
Bei einem Wechsel in der Person des Lehrers sind die Handliste und das Wochenbuch 
dem Schulleiter (Rektor) oder dem ersten Lehrer, an Volksschulen, für die ein Schulleiter 
(Rektor) oder erster Lehrer nicht bestellt ist, dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde zur Ein- 
händigung an den Dienstnachfolger zu übergeben. 
Die Wochenbücher sind mindestens vier Jahre, die Handlisten, wo nicht Auszüge aus 
denselben zu den Schulakten genommen werden, acht Jahre lang aufzubewahren. 
Unterrichtszeit. 
8 41. 
Der Unterricht darf vormittags im Sommer nicht vor 6 Uhr, im Winter in der Regel 
nicht vor 8 Uhr beginnen. Die Bestimmung hierüber steht der Ortsschulbehörde zu. Zwischen 
dem Unterricht am Vormittag und am Nachmittag soll womöglich eine Pause von zwei Stunden 
liegen. Dieselbe kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse geboten erscheinen lassen, im Winter- 
halbjahr auf eine Stunde ermäßigt werden. 
Nach jeder Unterrichtsstunde ist eine Pause von fünf Minuten, nach der zweiten eine 
solche von zehn Minuten zu machen. Bei vierstündigem Unterricht muß die Pause nach der 
zweiten Stunde fünfzehn Minnten betragen. Abweichungen hiervon bedürfen der Genehmigung 
des Kreisschulamts. 
Die Unterrichtsstunden sind so zu verteilen, daß, vom Handarbeitsunterricht der Mädchen 
abgesehen, für die Schüler in der Regel zwei Nachmittage in der Woche schulfrei sind. Die 
Freigabe eines ganzen Wochentags ist nur ausnahmsweise und nur mit besonderer Genehmigung 
des Kreisschulamts zulässig. 
Für die Klassen, die vor= und nachmittags Unterricht haben, kann an besonders heißen 
Sommertagen (wenn das Thermometer vormittags 11 Uhr im Schatten 25° C. auf- 
weist —) der Nachmittagsunterricht freigegeben werden. Zuständig zur Freigabe ist der Schul- 
leiter (Rektor), wo ein solcher nicht bestellt ist, der (erste) Lehrer im Benehmen mit dem Vor- 
sitzenden der Ortsschulbehörde. 
8 42. 
Für Bürgerschulen und für Volksschulklassen mit wöchentlich mehr als 24 Wochenstunden 
kann der Unterricht am Vormittag mit besonderer Genehmigung des Unterrichtsministeriums 
auf fünf Stunden ausgedehnt werden. In diesem Fall umfaßt die einzelne Unterrichtsstunde 
den Zeitraum von fünfzig Minuten; die zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden liegenden 
Pausen sind so zu bemessen, daß ihre Gesamtdauer im Sommer mindestens vierzig, im Winter 
mindestens dreißig Minnten beträgt. 
Aufstellung des Stundenplanus. 
8 43. 
Für jede Volksschule oder Schulabteilung ist unter Beachtung der Vorschriften des Unter- 
richtsplaus durch den Schulleiter (Rektor) oder den ersten Lehrer, an den übrigen Volksschulen 
95.
	        
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