Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

l. 623 
haltung von Religionsunterricht im Schulhaus durch den Geistlichen des in der Mehrheit 
befindlichen evangelischen Bekenntnisses an diesen Tagen ist statthaft. 
Ob in einzelnen Gemeinden noch weiter bestimmte Tage allgemein frei zu geben sind, 
entscheidet auf Antrag der Ortsschulbehörde das Unterrichtsministerium unter Berücksichtigung 
der örtlichen Gebräuche und Sitten. Zur Aussetzung des Unterrichts an einzelnen Tagen 
aus besonderer Veranlassung ist das Kreisschulamt zuständig. 
g 54. 
Abgesehen von den in 8 53 genannten Ferien und Feiertagen betragen die Ferien für 
das Kalenderjahr im ganzen acht Wochen und an Volksschulen, an denen die Unterrichtszeit 
in den oberen fünf Jahrgängen auf mindestens dreißig Wochenstunden festgesetzt ist, neun 
Wochen. Wenn die Bedürfnisse des Landbaues es in einer Gemeinde dringend erfordern, 
können die Ferien für das betreffende Jahr ausnahmsweise mit Genehmigung des Kreisschul- 
amts für die drei oberen Jahrgänge um eine Woche verlängert werden. Die Übertragung 
eines Ferienrestes von einem Jahr auf das andere ist nicht zulässig. 
Die Dauer eines einzelnen Ferienabschnittes soll den Zeitraum von fünf Wochen nicht 
übersteigen. Die Ferien beginnen mit dem auf den letzten Schultag folgenden Tag. Die in 
einem Ferienabschnitt und am Schluß eines solchen liegenden Sonn= und Feiertage sind in 
die Ferien einzurechnen. 
Die Ortsschulbehörde beschließt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse über die 
Verteilung der Ferien. Der Beginn und die Dauer der Ferien sind dem Kreisschulamt durch 
den (ersten) Lehrer oder den Schulleiter (Rektor) jeweils rechtzeitig unter Bezeichnung des 
ersten und letzten Ferientages sowie unter Angabe der im Schuljahr bereits vorausgegangenen 
Ferien anzuzeigen. 
Von der Festsetzung der Ferien sind auch die einzelnen Lehrer einschließlich der Geistlichen, 
die den Religionsunterricht erteilen, und der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten recht- 
zeitig zu verständigen. 
Schuleutlassung. 
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§ 55. 
Am Ende des Schuljahres sind alle diejenigen Schüler zu entlassen, welche die Schule 
bis dahin acht Jahre lang besucht und bis zum folgenden 30. April das vierzehnte Lebens- 
jahr vollendet haben. 
Schüler, welche aufgrund des § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes verspätet in die Schule 
eingetreten sind, müssen entlassen werden, wenn sie bis zum folgenden 30. April das fünfzehnte 
Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Die Klassenlehrer haben Verzeichnisse der zu entlassenden Schüler aufzustellen und der 
Ortsschulbehörde vorzulegen Wo ein Schulleiter (Rektor) oder ein erster Lehrer bestellt ist, 
hat dieser die Vorlage zu machen. Die Verzeichssse müssen enthalten:
	        
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